112  Entscheldungen  des  OLG.  München.

geschriebenen  Zeichen  nicht  an  sich  tragen.  Sie  haben
daher  vor  der  Annahme  solcher  Blöcke  sich  selbst  zu
vergewissern,  ob  diese  vorschriftsgemäß  gezeichnet  sind,
oder  ihre  Bediensteten  mit  solcher  Ueberwachung  zu
beauftragen  und  den  Vollzug  dieses  Auftrags  entsprechend
  zu  überwachen,  damit  die  Aufnahme  ungezeichneter
  Sägblöcke  auf  ihren  Säge=  oder  Schneidmühlen
unterbleibe.  Säge=  und  Schneidmühlbesitzer,  welche
diese  ihre  aus  dem  Zwecke  der  Strafvorschrift  sich  selbst
ergebende  Berufspflicht  unerfüllt  lassen,  verfehlen  sich
gegen  Art.  94  Nr.  4  des  Forstgesetzes,  gleichviel  ob  das
Verhalten  auf  Vorsatz  oder  auf  Fahrlässigkeit  und  Sorglosigkeit
  zurückzuführen  ist;  wenn  daher  die  Strafkammer
in  Uebereinstimmung  mit  dem  Forstrügegericht  aus  dem
Vorfinden  zweier  ungezeichneter  Sägblöcke  auf  der  den
Beschwerdeführern  gehörigen  Pfarrschneidmühle  und  unter
der  Annahme,  daß  die  Angeklagten  unter  Außerachtlassung
  ihrer  Gewerbspflicht  es  geschehen  ließen,  daß  die
vorschriftswidrige  Annahme  der  beiden  Sägblöcke  stattgefunden
  hat,  so  begegnet  die  hierans  abgeleitete  Feststellung,
  daß  die  Angeklagten  die  nicht  mit  dem  Zeichen
des  Waldhammers  oder  dem  Zeichen  des  Besitzers  versehenen
  Sägblöcke  auf  ihre  Schneidmühle  verbringen
ließen,  daß  sie  dieselben  angenommen  haben,  keinem
Rechtsirrthum,  und  wurde  demnach  mit  Recht  die  von
der  Revision  als  verletzt  bezeichnete  Gesetzesbestimmung
zur  Anwendung  gebracht.  Urtheil  vom  29.  Oktober  1889.

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