Samstag  den  12.  April  1890.  55.  Jahrgang.  .

Dr.  J.  A.  Seufferts

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ii:  Miutthell  4  der  Rechist  des  Kgl.  L  .Ob
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Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Eivikrecht  und  Civilprozeß.

Unschädlichkeit  einer  irrigen  Bezeichnung

des  Vertragsobjekts  in  der  Notariatsurkunde,
Erfordernisse  des  dolus  causam  dans.  Nach
Notariatsvertrag  verkaufte  der  Beklagte  an  die  Kläger
verschiedene  Gebäulichkeiten  und  Grundstücke  um  7000  Mk.
Von  den  Gründen,  aus  welchen  Kläger  diesen  Vertrag
als  nichtig  bezeichnet,  kommen  hier  nur  in  Betracht:

a)  daß  im  Notariatsvertrage  ein  weiteres,  den  Klägern
vor  dem  Verkauf  als  Kaufsobjekt  mit  vorgezeigtes
und  nach  Absicht  der  Theile  um  die  7000  Mk.
mit  verkauftes  Grundstück  Pl.-Nr.  2410b  zu
0,685  Ar  nicht  vorgetragen  sei  und

b)  daß  Beklagter  die  Kläger  zum  Vertragsabschlusse
durch  Betrug,  nämlich  durch  die  Vorspiegelung
verleitet  habe,  eine  vor  dem  mitverkauften  Hause
gelegene  Fläche  zu  etwa  10  Dez.  gehöre  auch  zu
den  Verkaufsobjekten,  während  diese  Fläche  ein
Theil  des  Gemeindeangers  gewesen  sei  und  von
den  Klägern  der  Gemeinde  habe  herausgegeben
werden  müssen.

Neue  Folge.  Band  XXXV.