114  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Die  Revision  gegen  das  die  Nichtigkeitsklage  abweisende
  Berufungsurtheil  ist  verfehlt.

Was  den  Punkt  a  betrifft,  so  ist  beklagterseits  der
beabsichtigte  Mitverkauf  der  Pl.-Nr.  2410b  zugestanden,
von  den  Klägern  das  Wegbleiben  dieser  Pl.-Nr.  in  der
Notariatsurkunde  damit  erklärt,  daß  sie  bei  deren  Errichtung
  in  dem  Irrthum  befangen  gewesen  seien,  die  fragliche
  Grundfläche  habe  keine  eigene  Pl.-Nr.  und  sei  in
der  im  Notariatsvertrag  erwähnten  Pl.-Nr.  2410  a  inbegriffen.
  Auch  der  Beklagte  will  in  solchem  Irrthum
befangen  gewesen  sein  und  bot  die  Unschreibung  der
Pl.-Nr.  2410  b  auf  die  Kläger  diesen  an.  Das  Berufungsgericht
  nahm  an,  daß  beide  Theile  der  Meinung  gewesen
seien,  fragliche  Grundfläche  sei  in  der  Pl.-Nr.  2410  a
enthalten  und  daß  daher  nicht  hinsichtlich  der  Identität
und  den  Umfang  des  Kaufsobjekts,  sondern  nur  in  der
Bezeichnung  des  letzteren,  mithin  in  einem  unwesentlichen
Nebenumstande  ein  Irrthum  unterlaufen  sei.  In  dieser
Folgerung  liegt  keine  Rechtsverletzung.  Falsa  demonstratio
  liegt  in  einer  Urkunde  hinsichtlich  des  Kaufsobjektes
  dann  vor,  wenn  die  Kontrahenten  nach  ihrem
wahren  Vertragswillen  ohne  Irrthum  in  der  Identität
und  im  Umfange  des  Kaufobjektes  sich  auf  einen  bestimmten
  Vertragsgegenstand  unter  einer  im  Vertrag
zum  Ausdrucke  gelangten  Bezeichnung  einigten  und  hiebei
im  Ausdrucke  der  Bezeichnung  fehlgegriffen  wurde.  In
diesem  Sinne  hat  das  Zweitgericht  mit  Recht  eine  falsa.
demonstratio  angenommen,  nachdem  laut  seiner  thatsächlichen
  Feststellung  nicht  etwa  eine  beim  Kaufsabschluß
unter  ihrer  besonderen  Plannummer  den  Kontrahenten
bekannte  Fläche  in  der  Urkunde  weggelassen  wurde,  sondern
  die  Theile  darüber  einig  waren,  daß  die  Fläche,
für  welche  sich  später  die  Existenz  einer  eigenen  Plannummer
  herausstellte,  in  der  niedergeschriebenen  Plannummer
  mitverkauft  sei.  Bei  solcher  Sachlage  irrten  sich
die  Theile  nicht  im  corpus,  sondern  nur  in  der  Be-