Oberstrichterliche  Entscheibungen.  116

schreibung  des  Kaufsobjektes,  was  ganz  dem  Falle  gleicht,
wenn  etwa  der  unstreitig  verkauften  Fläche  ein  falscher,
nicht  katastermäßiger  Name  gegeben  worden  wäre.  In
den.  Fällen  einer  bloßen  falschen  Bezeichnung  bleibt  nach
b.  LR.  Th.  IV  Kap.  1  §5  Ziff.  1  die  Convention  in-Kraft,
  da  trotz  dieses  Mangels  in  der  Hauptsache  das
Einverständniß  der  Vertragstheile  auf  Dasjenige  besteht,
wozu  sie  sich  gegenseitig  verpflichten  und  berechtigen
wollten.  Nach  b.  LR.  Th.  IV  Kap.  1  §  25  Ziff.  3  gibt
der  Irrthum  in  conventione  nur  dann  einen  hinreichenden
Grund  zur  Vertragsannullirung,  wenn  er  sich  in  einem
Hauptumstand  und  nicht  bloß  in  Nebendingen  ereignet,
wic  z.  B.  jenem  der  falschen  demonstratio,  die  nach
b.  LR.  Th.  IV  Kap.  1  §  10  Z.  2  die  Convention  niemals
entkräftet.  (Bl.  f.  RA.  Bd.  49  S.  233.)  Der  Art.  14
des  Not.-Ges.  schließt  insbesondere  die  Anwendung  vorstehender
  Grundsätze  auf  den  jetzigen  Fall  nicht  aus.
Dieser  Artikel  hat  nur  die  Tragweite,  daß  unbeurkundete
Vereinbarungen  und  Nebenabreden  den  Vertrag  nicht
ergänzen  und  abändern  können.  Wo  dagegen  die  Kontroverse
  auftaucht,  ob  der  Inhalt  der  Notariatsurkunde  mit
dem  wahren  Willen  der  Vertragstheile  im  Einklange
stehe,  ist  der  Zweifelfall  aus  dem  maßgebenden  Civilrecht
zu  entscheiden,  da  die  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  bestehende
  Rechtsvermuthung,  daß  der  Urkundeninhalt  dem
geäußerten  Vertragswillen  entspricht,  nicht  mit  der  Kraft
einer  Rechtsfiktion  wirkt,  welche  vorweg  jede  Untersuchung
über  das  Vorliegen  eines  civilrechtlich  erheblichen  oder
unerheblichen  Irrthums  ausschlösse.  (Samml.  v.  Entsch.
d.  b.  OGH.  Bd.  4  S.  11;  Bl.  f.  RA.  Bd.  36  S.  37,
Bd.  43  S.  39,  Bd.  51  S.  195.)  Unter  solchen  Umständen,
wo  selbst  die  Kläger  gegen  den  Beklagten,  wenn  er  ihnen
Pl.-Nr.  2410  b  verweigern  wollte,  das  Klagerecht  auf
Berichtigung  der  Notariatsurkunde  in  einer  dem  wirklichen
  Vertragswillen  entsprechenden  Weise  hätten,  können
dieselben  die  Nachtragserklärung  des  Beklagten,  inhaltlich
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