116  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

deren  er  die  Pl.-Nr.  2410b  als  mitverkauft  bezeichnete
und  seine  Zustimmung  zur  Ueberschreibung  derselben  auf
die  Kläger  gab,  nicht  zurückweisen.

Ebenso  haltlos  ist  der  Revisionsangriff  zu  lit.  b:
die  angebliche,  die  Umstoßung  des  Vertrags  gestattende
Verleitung  der  Kläger  zum  Vertragsabschluß  durch  die
Vorspiegelung,  der  mitverkaufte  Theil  des  Gemeindeangers
  gehöre  zu  dem  verkauften  Hause,  wurde  vom
Zweitgericht  als  belanglos  erachtet,  weil  es  sich  hiebei
nur  um  den  Umfang  der  ohne  besondere  Plannummer
mit  dem  Hause  verkauften  Fläche  von  10  Dez.  handle
und  die  Haftung  des  Beklagten  hiefür  durch  §  3  des
Vertrags,  wonach  er  für  den  Flächeninhalt  der  verkauften
Liegenschaften  nicht  hafte,  ausgeschlossen  sei.  Allein  da
die  Kläger  den  Vertrag  überhaupt  als  nichtig  anfechten,
geht  es  nicht  an,  vor  Feststellung  der  Vertragsgültigkeit
einzelne,  von  der  Nichtigkeitsklage  mitberührte  Vertragsbestimmungen
  gegen  die  Kläger  zu  verwerthen.  Allein
hievon  kann  abgesehen  werden,  weil  die  Kläger  ihre
Klage  zu  lit.  b  in  den  Vorinstanzen  nicht  so  begründeten,
wie  es  das  Civilrecht  und  die  Stellung  der  Klagspartei
erfordern.  (Seuffert,  Civilprozeßordnung  4.  Aufl.
S.  173;  Wilmowski  5.  Aufl.  S.  202.)

Nach  b.  LR.  Th.  IV  Kap.  1  §  25  Ziff.  2  berechtigt
nicht  jeder  dolus  des  Gegenkontrahenten  zur  Umstoßung
des  Kontrakts,  sondern  nur  der  dolus  causam  dans,  der
sich  im  Hanptwerke  ereignete.  Beim  nebensächlichen  dolus,
der  so  beschaffen  ist,  daß  der  Kontrakt  im  Hauptwerke
nichtsdestoweniger  seinen  Fortgang  genommen  hätte,  kann
höchstens  praestatio  doli  gefordert  werden.  Sollte  daher
die  behauptete  Vorspiegelung  zur  Vertragsumstoßung
führen,  so  hätten  die  Kläger  bestimmte  thatsächliche  Behauptungen
  aufstellen  müssen,  aus  denen  sich  das  Gegebensein
  eines  dolus  causam  dans  erkennen  ließe,  z.  B.
eine  Behauptung  hinsichtlich  des  Werths  der  10  Dezimalen
im  Verhältnisse  zum  Gesammtwerthe  der  verkauften