Oberstrichterliche  Entscheldungen.  417

Liegenschaften.  Eine  solche  Klagsubstanzirung  erfolgte
in  den  Vorinstanzen  nicht.  Die  Kläger  stellten  nicht
einmal  die  allgemeine  Behauptung  auf,  daß  sie  nur  durch
jene  Vorspiegelung  zum  ganzen  Vertragsabschlusse  bestimmt
  worden  seien.  Dieß  führt  zur  Verwerfung  des
Nichtigkeitsgrundes  lit.  b;  denn  eine  Verbesserung  der
Substanzirung  in  der  Revisionsinstanz  ist  durch  §  524
CPO.  ausgeschlossen.  Urtheil  vom  22.  Februar  1890.
Reg.-Nr.  117/69.

Wirkungen  der  Streitgenossenschaft  auf
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  seitens  eines
Streitgenossen.  Ueber  die  Giltigkeit  oder  Nichtigkeit
des  Tauschvertrages,  nach  welchem  Michael  und  Agnes  K.
auf  der  einen  Seite  und  Anton  und  Walburga  L.  auf  der
anderen  Seite  ihre  Anwesen  zu  gemeinsamem  Besitze  und
Eigenthume  der  Gegenkontrahenten  vertauscht  haben,  kann
bei  seiner  Untheilbarkeit,  welche  stets  gegeben  ist,  wenn
die  Rechte  und  Pflichten  Mehrerer  in  Betreff  desselben
Rechtsverhältnisses  zu  beurtheilen  sind,  nicht  in  Ansehung
blos  eines  der  Contrahenten,  sondern  nur  in  Ansehung
sämmtlicher  Contrahenten  einheitlich  entschieden  werden.

Seuffert's  Archiv  f.  Entscheidungen  der  Obersten
Gerichte  Bd.  7  Nr.  27,  Bd.  43  Nr.  95;  Wilmowski
  und  Levi,  Commentar  zur  Civilprozeßordnung
  §  59.

Gegen  das  Urtheil  des  k.  Landgerichts  hat  der
k.  Advokat  A.  nur  Namens  und  im  Auftrage  des  einen
Klägers  Anton  L.  Berufung  eingelegt  und  nur  die  Beklagten
  zu  dem  Termine  zur  Verhandlung  über  die  Berufung
  geladen.

Bei  dieser  Verhandlung  hat  der  Vertreter  des
Berufungsklägers  zunächst  den  Antrag  gestellt,  zu  erkennen,
  der  Tauschvertrag  vom  31.  Dezember  1887  werde
als  ungiltig  aufgehoben,  diesen  Antrag  jedoch  sofort  dahin
eingeschränkt,  daß  von  Seite  der  Beklagten  die  von  ihm