118  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

vertauschte,  nach  dem  Tauschvertrage  bisher  ihm  allein
gehörende  Waldung  Pl.-Nr.  1267½,  1268,  1269,  1267½
und  1264½,  sowie  der  ideelle  Hälfteantheil  der  übrigen
an  sie  vertauschten  Grundstücke  auf  ihn  zurückzuverbriefen
seien,  wogegen  er  verpflichtet  sei,  den  ideellen  Hälfteantheil
  des  ihm  und  seiner  Schwester  Walburga  L.  von
den  K.'schen  Eheleuten  übertragenen  Besitzthums  auf  diese
zurückverbriefen  zu  lassen.

In  den  Fällen  des  §  59  der  CPO.  werden  zwar,
wenn  ein  Termin  oder  eine  Frist  nur  von  einzelnen
Streitgenossen  versäumt  wird,  die  säumigen  Streitgenossen
als  durch  die  nicht  säumigen  vertreten  angesehen;  das
Recht  zur  Betreibung  des  Prozesses  hat  aber  nach  §  60
a.  a.  O.  der  einzelne  Streitgenosse  nur  unter  der  Bedingung,
  daß  er  außer  dem  Gegner  auch  alle  seine  Streitgenossen
  geladen  haben  muß.

Nach  den  Motiven  des  Gesetzentwurfes  enthält  8§60
der  CPO.  neben  der  Bestimmung,  daß  das  Recht  zur
Betreibung  des  Prozesses  jedem  einzelnen  Streitgenossen
zusteht,  eine  Vorschrift  über  das  Verfahren,  welche  der
einzelne  Streitgenosse  zu  beobachten  hat,  wenn  er  allein
den  Prozeß  betreiben  will,  er  muß,  wenn  er  den  Gegner
zu  einem  Termine  ladet,  auch  die  auf  seiner  Seite
stehenden  Streitgenossen  laden.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  höheren  Instanzen,
  soferne  das  Rechtsmittel  gemeinsam,  oder  im
Falle  des  §  59  von  einem  Streitgenossen  eingelegt  wird.

Nach  der  Regel  des  §  58  sind  zwar  Streitgenossen
der  Vorinstanz  nicht  nothwendig  Streitgenossen  der
Rechtsmittelinstanz  und  findet  deshalb,  wenn  sie  Streitgenossen
  der  Rechtsmittelinstanz  nicht  sind,  die  Vorschrift
auf  die  Ladung,  durch  welche  eine  neue  Instanz  eingeleitet
  wird,  keine  Anwendung,  im  Falle  des  §  59  sind
dagegen  die  Streitgenossen  der  Vorinstanz  so  lange  als
Streitgenossen  der  Rechtsmittelinstanz  zu  erachten,  als
sie  nicht  ausdrücklich  auf  das  Rechtsmittel  verzichtet