Oberstrichterliche  Entscheldungen.  119

haben  und  muß  deshalb  in  diesem  Falle  der  appellirende
Streitgenosse  die  übrigen  laden.
Comment.  von  Wilmowski  und  Levy  zur  CPO.
8  479  Anm.  1;  v.  Seuffert,  zur  CPO.  8§  479
Anm.  5  Abs.  2;  v.  Gaupp,  Hellmann,
Endemann,  Sarwey  zur  C.  8  60.

Ist  die  Vorschrift  des  §  60  der  CPO.  nicht  befolgt,
so  ist  die  Ladung  auch  dem  Gegner  gegenüber  nicht
ordnungsmäßig  nach  §  300  Ziff.  2  a.  a.  O.;  es  kann,
wenn  in  der  Berufungsinstanz  der  Antrag  auf  Abänderung
  des  Urtheils  nicht  zu  Gunsten  sämmtlicher  Streitgenossen,
  sondern  nur  zu  Gunsten  eines  oder  einiger
Streitgenossen,  wie  in  dem  vorliegenden  Falle,  gestellt
wurde,  da  das  Gericht  nach  §§  498,  279  der  CPO.  nicht
befugt  ist,  über  den  Antrag  hinauszugehen,  nicht  für  alle
Betheiligten  zugleich  und  für  alle  bindend  einheitlich
entschieden  werden,  wie  das  streitige  Rechtsverhältniß
erfordert,  und  sind  daher  die  nicht  geladenen  Streitgenossen
  auch  nach  Erlassung  des  Urtheils  noch  berechtigt,
das  eingelegte  Rechtsmittel  für  sich  weiter  zu  verfolgen.

Commentare  zur  CPO.  8  60  von  Wilmowski
und  Levy,  Seuffert,  Gaupp,  Hellmann
und  Bülow;  Archiv  für  cidvilistische  Praxis
Bd.  61  S.  416.

Urtheil  vom  15.  November  1889.  Reg.-Nr.  78/89.

Wirkung  einer  mündlichen  Nebenverabredung
  zu  einem  notariellen  Uebergabsvertrag.
  Kläger,  welche  den  mit  notariellen  Uebergabsvertrag
  von  den  Beklagten  versprochenen  Zehrpfennig  zu
2300  fl.  forderten,  machten  der  Einrede  gegenüber,  daß
laut  Quittung  an  die  Uebergeber  1500  fl.  sofort  bezahlt
worden  seien,  geltend,  die  Beklagten  hätten  sich  bei  der
Anwesensübernahme  verpflichtet,  außer  den  in  dem  notariellen
  Uebergabsvertrag  angeführten  Beträgen  noch  einen
weiteren  Uebergabsschilling  von  1500  fl.  sofort  zu  bezahlen,