120  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

ohne  daß  hievon  im  notariellen  Vertrage  Erwähnung
geschehen  sei,  und  durch  Zahlung  der  kritischen  1500  fl.
sei  dieser  im  materiellen  Uebergabsvertrage  nicht  erwähnte
Uebergabsschilling,  nicht  aber  der  dort  bedungene  Zehrpfennig
  von  2300  fl.  getilgt  worden.

Nach  längst  feststehender  oberstrichterlicher  Praxis
sind  mündliche  Nebenabreden  zu  Immobiliarverträgen,
welche  in  dem  gemäß  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  vom
10.  November  1861  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  zu  errichtenden
  Notariatsurkunden  nicht  ausgenommen  sind,  rechtsunwirksam;
  wenn  aber  das  blos  mündlich  Verabredete
einen  wesentlichen  Bestandtheil  des  Vertrages  bildet,
und  wenn  namentlich  bei  der  notariellen  Verlautbarung
eines  derartigen  auf  Leistung  und  Gegenleistung  gerichteten
  Vertrages  in  Bezug  auf  die  Größe  der  Gegenleistung,
  z.  B.  des  Kaufpreises  bei  einem  Kaufgeschäfte,
eine  Simulation  stattgefunden  hat,  so  ist  der  Vertrag
seinem  ganzen  Inhalte  nach  nichtig,  weil  das  von  den
Kontrahenten  in  Wirklichkeit  Gewollte  nicht  notariell
verbrieft  und  das  Verbriefte  von  den  Paziszenten  nicht
gewollt  ist.  «

In  dem  gegenwärtigen  Falle  trifft  nun  die  zuletzt
erwähnte  Voraussetzung  zu,  da,  die  Richtigkeit  der  bezüglichen
  Aufstellung  der  Klagspartei  vorausgesetzt,  der  von
den  Gutsübernehmern  als  theilweise  Gegenleistung  für
das  ihnen  eigenthlmlich  überlassene  Anwesen  an  die
Gutsübergeber  zu  zahlende  Zehrpfennig  in  Wahrheit
nicht  2300  fl.,  sondern  3800  fl.,  sohin  der  auf  5665  fl.
angeschlagene  Gutsübergabsschilling  7165  fl.  betragen  hätte.

Die  Kläger  haben  jedoch  den  notariellen  Vertrag
vom  19.  Dezember  1867  gleichwohl  nicht  als  nichtig  angefochten,
  vielmehr  denselben  ihrer  Klage  zu  Grunde  gelegt,
  ebensowenig  haben  die  Beklagten  für  den  Fall,  daß
die  bezügliche  Behauptung  der  Kläger  sich  verwahrheiten
sollte,  die  Absicht  ausgesprochen,  die  Nichtigkeit  des  Vertrages
  geltend  zu  machen  und  den  vor  dem  Vertrags-