Oberstrichterliche  Enischeidungen.  121

abschluß  vorhandenen  Zustand  wieder  herzustellen;  d.  h.
das  seit  dem  19.  Dezember  1867  besessene  Anwesen  gegen
Rückersatz  der  gemachten  Gegenleistungen  zurückzugeben,
im  Gegentheil  die  Beklagten  halten  an  dem  Uebergabsvertrage
  so,  wie  er  in  der  Notariatsurkunde  enthalten  ist,
fest  und  gehen  davon  aus,  daß,  wenn  selbst  das  von  der
Klagspartei  behauptete  mündliche  Uebereinkommen  getroffen
  worden  sein  sollte,  eben  diese  Nebenabrede  als
nichtig  unbeachtet  zu  lassen  und  die  von  ihnen  —  Beklagten
  —  in  Erfüllung  derselben  unterm  29.  März  1868
geleistete  Baarzahlung  von  1500  fl.  auf  den  in  dem
Notariatsakte  stipulirten  Zehrpfennigsbetrag  von  2300  fl.
in  Anrechnung  zu  bringen  sei.

Eine  solche  Anrechnung  auf  den  eingeklagten  Zehrpfennig
  ließe  sich  aber  unter  allen  Umständen  blos  auf
dem  Umwege  der  Kompensation  erreichen.  Wenn  nämlich,
  wie  von  den  Klägern  in  II.  Instanz  angeführt  wurde,
der  von  den  Gutsübernehmern  zu  prästirende  Zehrpfennig
auf  3800  fl.,  anstatt  der  im  Notariatsinstrumente  bezeichneten
  Summe  von  2300  fl.,  gemäß  einer  kurz  vor
der  notariellen  Vertragsverlautbarung  getroffenen  Abrede
  festgesetzt  und  dabei  zugleich  die  sofortige  Bezahlung
  der  über  den  zu  verbriefenden  Betrag  sich  ergebenden
  Summe  von  1500  fl.  ausgemacht  worden  sein
sollte,  so  würde  damit,  falls  jene  nicht  notariell  verlautbarte
  Abmachung  giltig  wäre,  im  Einverständniß  der
sämmtlichen  Betheiligten  dahin  zu  Stande  gekommen  sein,
daß  die  alsbald  nach  Abschluß  des  Uebergabsvertrages
seitens  der  Gutsübernehmer  zu  leistende  Anzahlung  von
1500  fl.  nicht  an  dem  im  notariellen  Vertragsakte  von
den  Uebernehmern  versprochenen  Zehrpfennige  von  2300  fl.,
sondern  an  der  bei  der  Verbriefung  verschwiegenen  weiteren
Zehrpfennigsleistung  von  1500  fl.  zu  erfolgen  habe.

Auf  solche  Weise  wäre  aber  nach  b.  Landr.  Th.  IV
Kap.  14  §  14  Nr.  3  als  vertragsmäßig  festgesetzt  zu  erachten,
  daß  die  fraglichen  1500  fl.  nicht  an  der  notariell