122  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

protokollirten  Zehrpfennigssumme  in  Abrechnung  zu  bringen
  seien,  sondern  daß  mit  dieser  Zahlung  die  blos
mündlich  vereinbarten  1500  fl.  getilgt  sein  sollten,  so
zwar,  daß  die  in  Nr.  1  u.  2  a.  a.  O.  über  die  Frage,
welche  von  mehreren  Schuldforderungen  bei  Unzulänglichkeit
  der  geleisteten  Summe  zur  Tilgung  alter  Forderungen
  als  bezahlt  anzusehen  sei,  gegebenen  Regeln
hier  keine  Anwendung  finden  könnten.

Jenc  mündliche  Nebenverabredung  ist  nun  allerdings
nicht  rechtswirksam,  so  daß,  falls  die  Beklagten  das  in
Erfüllung  des  nichtigen  Uebereinkommens  Geleistete  mit
der  condiotio  sine  causa  zurückzuverlangen  berechtigt
sein  sollten,  in  Frage  kommen  könnte,  ob  ihnen  nicht
auch  die  Berechtigung  zustehe,  ihren  Rückforderungsanspruch
in  der  Art  zur  Geltung  zu  bringen,  daß  sie  mit  den  von
den  Klägern  zurückzuzahlenden  1500  fl.  gegenüber  der
eingeklagten  aus  dem  Notariatsvertrage  hergeleiteten
Zehrpfennigsforderung  kompensiren.

Allein  den  Beklagten  steht,  die  Richtigkeit  der  betreffenden
  klägerischen  Behauptung  vorausgesetzt,  ein  Recht,
die  nach  Quittung  vom  29.  März  1868  bezahlten  1500  fl.
als  ohne  Rechtsgrund  geleistet  von  den  Klägern  zurückzuverlangen,
  keineswegs  zur  Seite,  weshalb  auch  der
von  den  letzteren  angeregte  Zweifel,  ob  in  der  Geltendmachung
  der  Zahlung  von  1500  fl.  auf  die  gemäß  b.
Landr.  Th.  IV  Kap.  15  §  1  Nr.  11  u.  12,  dann  Anmerk.
  hiezu  Ziff.  11  lit.  a  u.  b,  Ziff.  12  lit  a  u.  b  zur
Kompensation  erforderte  bezügliche  Willenserklärung  der
Beklagten  zu  erblicken  sei,  als  gegenstandslos  erscheint.

Die  condictio  sine  causa  findet  nach  Landr.  Th.  IV
Kap.  13  8  9  und  Anm.  hiezu  lit.  b  unter  anderem  auch
daun  statt,  wenn  jemand  mit  seinem  Willen  einem  Anderen
  einen  Vermögensvortheil  zuwendet  aus  einem  Grunde,
det  schon  vom  Anfang  an  keinen  rechtlichen  Bestand  hatte,
wenn  also  das  Geschäft  vermöge  dessen  die  Vermögenshingabe
  erfolgt  ist,  mit  Ungiltigkeit  behaftet  ist;  damit
stimmt  auch  im  wesentlichen  das  gemeine  Recht  überein.