Oberstrichterliche  Enischeidungen.  123

Val.  Puchta,  Pand.  §  312.  Windscheid,  Lehrb.

des  Pand.-R.  6.  Aufl.  Bd.  II  §  423  Ziff.  2.

Wenn  nun  auch  das  behauptete  mündliche  Uebereinkommen
  der  Rechtswirksamkeit  und  Klagbarkeit  entbehrt,
somit  die  Berechtigung  der  Rückforderung  der  zur  Erfüllung
  gezahlten  1500  fl.,  weil  ohne  Rechtsgrund  geleistet,
  an  sich  als  begründet  erscheinen  könnte,  so  gestattet
  doch  die  hier  gegebene  Rechtslage  ein  Rückforderungsrecht
  in  keiner  Weise.

Die  mehrerwähnte  mündliche  Uebereinkunft  ist  nämlich
  nicht  etwa  als  eine  bloße  Nebenverabredung  zu  einem
giltigen  Hauptvertrage  anzusehen,  es  ist  vielmehr  das
ganze  Rechtsgeschäft,  folglich  auch  der  in  der  Notariatsurkunde
  vom  19.  Dez.  1867  niedergelegte  Uebergabsvertrag
  mit  Nichtigkeit  behaftet;  nun  bilden  aber
die  mündliche  Nebenverabredung  und  der  notarielle  Vertrag
  Ein  Ganzes  und  ist  es  darum  nicht  für  statthaft
zu  erachten,  daß  die  Beklagten  von  dem  gesammten,
theils  mündlich  verabredeten,  theils  in  der  Notariatsurkunde
  enthaltenen  Rechtsgeschäfte  einen  Theil  für  sich
geltend  machen  und  als  rechtsgiltig  behandeln,  den  anderen
  ihnen  nicht  zusagenden  Theil  als  rechtsungiltig
bezeichnen  und  das  nach  dem  Vertrage  eigenthümlich  erworbene
  Anwesen  in  ihrem  Besitze  festhalten,  ohne  jedoch
  dasjenige  entgegen  zu  leisten,  was  nach  dem  Inhalte
  der  ganzen  Uebereinkunft  von  ihnen  übernommen
worden  sein  soll.

Ist  aber  eine  derartige  theilweise  Anfechtung  des
gesammten  Vertragsinhalts  rechtlich  nicht  zulässig,  so
kann  auch  nicht  gesagt  werden,  daß  dasjenige,  was  lant
der  Quittung  vom  29.  März  1868  nach  der  von  der
Klagspartei  gemachten  Aufstellung  zur  Erfüllung  des
blos  mündlich  getroffenen  Abkommens  geleistet  wurde,
ohne  Rechtsgrund  von  den  Beklagten  hingegeben  worden
sei.  Hiemit  ist  dem  Rücksorderungsrechte  der  Beklagten
und  infolge  dessen  zugleich  ihrem  Kompeus  spruche
der  Boden  entzogen.