124  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  33  S.  209  u.  Bd.  35  S.  361,
namentlich  die  beiden  Nachschriften,  ferner  Bd.  37
S.  81  u.  355.

Demgemäß  kann  den  Beklagten,  wenn  die  oft  berührte
  Nebenvereinbarung  getroffen  worden  sein  sollte,
und  die  am  29.  März  1868  erfolgte  Theilzahlung  am
Zehrpfennige  zur  Tilgung  der  nach  jener  Uebereinkunft
stipulirten  Summe  von  1500  fl.  gedient  hätte,  nicht  gestattet
  sein,  eben  diese  Zahlung  auf  den  im  notariellen
Vertrage  bestimmten  Zehrpfennig  in  Anrechnung  zu  bringen.
  Urth.  v.  19.  Dez.  1889  Reg.-Nr.  97/89.

Möglichkeit  der  Ratihabition  eines  ungiltigen,
  Namens  eines  Geisteskranken  abgeschlossenen
  Immobiliarvertrags  durch  formlose  Erklärung
  der  Erben.  Für  Entscheidung  der  Frage,
ob  der  von  H.  Namens  des  A  mit  B  abgeschlosssene
Immobiliarvertrag,  welcher,  weil  A  z.  Zt.  des  Vertragsabschlusses
  wie  der  Vollmachtsertheilung  an  H  handlungsunfähig
  war,  der  Giltigkeit  entbehrte,  diese  durch
nachträgliche  Ratihabition  seitens  der  Erben  des  A  erlangt
  habe,  war  das  gemeine  Recht  maßgebend.

Nach  der  Meinung  einer  großen  Anzahl  der  Rechtslehrer
  soll  die  Bestätigung  eines  nichtigen  Geschäftes  nur
als  Abschluß  eines  neuen  Rechtsgeschäftes  wirken  und
durch  nachfolgende  Ratihabition  nicht  konvalesziren.

So  lehrt  Hellfeld  (jurisprudentia  forensis  secundum
  pandectarum  ordinem  proposita.  Jena  1801  zu
lib.  18  tit.  5  §5  1026):

Emtio  ob  defectum  in  consensu  nulla  convalescere
  potest  per  ratihabitionem  subsequentem.

Puchta  (Vorlesungen  über  das  heutige  röm.  Recht
2.  Aufl.  §  51  S.  106)  sieht  die  Ratihabition  bei  nichtigen
  Rechtsgeschäften  als  eine  neue  Schließung  des  Geschäftes
  mit  allen  Erfordernissen  und  mit  der  Wirkung
der  gegenwärtigen  Schließung  an.