Oberstrichterliche  Entscheldungen.  125

Dieser  Ansicht  schließt  sich  auch  Göschen  (Vorlesungen
  über  das  gemeine  Civilrecht  2.  Aufl.  §  110  Ziff.  2
Note  2)  an.

Man  vergleiche  auch  die  Literaturangaben  in  Windcheid
  (Lehrbuch  des  Pandektenrechts  6.  Aufl.)  §  74
Nr.  3.

Die  von  diesen  Rechtslehrern  aufgestellte  Rechtsanschauung
  beruht  auf  dem  Rechtssatze:  quod  ab  initio  vitiosum
  est,  non  potest  tractu  temporis  convalescere,
I.  29  D.  de  regulis  jur.  (50,  17).

Ihr  wohnt  die  Rechtskonsequenz  inne,  daß  das  gar
nicht  Vorhandene  (jedes  nichtige  Rechtsgeschäft  ist  ja
nullum,  nullius  momenti)  auch  nicht  kräftig  gemacht
werden  könne,  daß  es  immer  einen  neuen  Abschluß  gleichen
  Inhalts  erheische.

Diesen  Theorien  stehen  die  Meinungen  anderer  Rechtslehrer
  entgegen.

Von  Wendt  (Lehrbuch  der  Pandekten  §  59  S.  160)
unterstellt,  daß  überhaupt  es  eine  unrichtige  Vorstellung
sei,  als  ob  die  Ungiltigkeit  eines  Rechtsgeschäftes  nothwendig
  alle  und  jede  rechtliche  Bedeutung  desselben  ausschließen
  müßte.  Gerade  die  Convalescenz  nichtiger  Verträge
  durch  Bestätigung  stellt  Windscheid  auf  (a.  a.  O.
5  83  S.  257).

Nach  seiner  Theorie  ist  die  Bestätigung  auch  des
nichtigen  Rechtsgeschäftes  als  Bestätigung  nach  dem  römischen
  Rechte  anerkannt,  er  legt  derselben  sogar  rückwirkende
  Kraft  bei.  Windscheid  nimmt  hievon  nur
die  Fälle  aus,  wenn  das  früher  abgeschlossene  Geschäft
nichtig  war  wegen  Formenmangels  oder  aus  einem  Grunde
öffentlichen  Interesses,  oder  gegenüber  den  Rechten  Dritter,
  welche  in  der  Zwischenzeit  erworben  worden  sind.

Zu  dieser  Rechtsanschauung  bekennt  sich  auch  Dernburg
  (Pandekten  2.  Aufl.  8  84  S.  190  und  §  122
S.  281  Note  4;  das  Pfandrecht  Bd.  1  §  27  S.  230;
8  24  S.  207).

Der  von  Windscheid  und  Dernburg  vertretenen