126  Oberstrichterliche  Entscheibungen.

Ansicht  muß  aber  der  Vorzug  gegeben  werden.  Sie  beruht
  auf  positiven  Gesetzesquellen,  deren  Beweiskraft
nicht  wohl  zu  brechen  ist.

.-Zunächst  kommt  die  1.  25  Cod.  lib.  V  tit.  16  in  Betracht.
  Sie  lautet:  Si  vero  vel  amplior  sit  donatio
vel,  cum  amplior  esset,  in  actis  insinuata  sit:  tunc  et
silentium  donatoris  vel  donatricis  et  specialis  confirmatio
  ad  illud  tempus  referatur,  quo  condonatio  conscripta
  sit:  sicut  et  alias  ratibabitiones  ne-Sotiorum
  gestorum  ad  illa  reduci  fempora  oportet,
  in  quibus  contracta  sunt.  Nec  in  caeterum  subtilem
  divisionem  facti  et  juris  introduci  posse.

Hieraus  geht  unverkennbar  hervor,  daß  Justinian
eine  jede  Beslätigung  überhaupt  als  Bestätigung  und
nicht  als  Abschluß  eines  neuen  Rechtsgeschäftes  habe  angesehen
  wissen  wollen,  so  daß  wenn  bei  dem  nichtigen
Rechtsgeschäfte  die  Form  gewahrt  worden  ist  (si  cum
donatio  umplior  esset,  in  actis  insinuata  sit,  d.  i.  wenn
sie  den  gesetzlichen  Betrag  überschreiten  würde,  aber  protokollirt
  wäre),  dieselbe  bei  der  Bestätigung  nicht  wiederholt
  zu  werden  braucht.

Eine  weitere  Stelle  in  1.  7  Cod.  IV,  28  besagt:
Necesse  et  enim  patris  ratihabitionem  vel  prineipali
mandato  patris  vel  consensui  non  esse  absimilem,
cum  nostra  novella  lege  generaliter  omnis  ratiha
  bitio  prorsus  retrahatur  et  confirmat  en,  qune  ab
initio  subsecuta  sunt.  Auch  hier  ist  der  Gedanke  ausgesprochen,
  daß  nach  dem  neuerlichen  Gesetze  jede  Genehmigung
  überhaupt  gänzlich  zurückbezogen  wird.

Er  findet  sich  auch  wiedergegeben  in  I.  3  Cod.  V,  74.
Nach  dieser  ist  für  den  Fall,  daß  ohne  obrigkeitliches
Dekret  Sachen  Minderjähriger  veräußert  oder  verpfändet
worden  sind,  und  diese  Minderjährigen,  nachdem  sie  volljährig
  geworden,  keine  Klage  darüber  gestellt  und  Stillschweigen
  beobachtet  haben,  um  die  ungiltige  Veräußerung
  oder  Verpfändung  durch  Stillschweigen  (also  sormlos)
  rechtsbeständig  zu  machen,  die  Festsetzung  eines  be-