Oberstrichterliche  Emscheidungen.  127

stimmten  Zeitraumes  zu  solcher  stillschweigenden  Genehmigung
  für  nothwendig  erachtet  und  hienach  angeordnet
worden,  daß  eine  solche  Veräußerung,  falls  darüber  derjenige,
  welcher  sie  vorgenommen,  oder  dessen
Erbe  während  fünf  unnnterbrochener,  von  seiner  zurückgelegten
  Minderjährigkeit  abzurechnender  Jahre  keine
Klage  erhoben  hat,  wegen  Mangels  obrigkeitlichen  Dekretes
  nicht  rückgängig  gemacht  werden  kann,  sondern  so
gelten  soll,  als  wenn  gleich  Anfangs  auf  Grund  eines
gesetzlichen  Dekretes  die  Sache  wäre  veräußert  worden.

Nach  diesen  Gesetzesstellen  hat  die  Ratihabition  retraktive
  Wirkung  und  erheischt  keine  neue  Schließung  des
Rechtsgeschäftes.

In  diesem  Sinne  entschied  auch  das  bayer.  Obersie
Landesgericht  unterm  11.  Juli  1885  Reg.-Nr.  1,  62.  Sammlung
  von  Entscheidungen  des  Obersten  Landesgerichts  XI
S.  188  u.  189  Nr.  75.

Hierin  sprach  dasselbe  aus,  daß  durch  die  Erklärung,
in  keiner  Weise  einen  Anspruch  zu  haben  und  auf  jede
Klagestellung  zu  verzichten,  die  Anfechtbarkeit  des  Tauschvertrages
  wegen  Simulation  beseitigt  worden  sei.  Daß
es  auch  hier  sich  um  einen  nichtigen  Vertrag  handelte,
darüber  kann,  da  ein  simulirtes  Geschäft  in  Frage  stand,
welches  ob  Mangels  des  Willeus  nichtig  ist,  kein  Zweifel
  bestehen.  Dernburg  a.  a.  O.  8  100  S.  228.

So  sagt  auch  ein  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom
20.  Dezember  1885  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  X  Nr.  72  S.  257,
259):  „Dem  Wesen  der  Ratihabition  entspreche  es,  ihre
rechtliche  Wirksamkeit  an  die  Beobachtung  der  für  die
verpflichtende  Wirkung  eines  Vertrages  vorgeschriebenon
Form  nicht  zu  binden,  vielmehr  die  Rechtsverbindlichkeit
des  zwischen  dem  Vertreter  und  dem  Dritten  abgeschlossenen
  Rechtsgeschäftes,  wenn  dasselbe  in  der  für  dieses
Geschäft  vorgeschriebenen  Form  geschlossen  ist,  von  einer
neuen  Erklärung  des  Machtgebers  gegen  den  Dritten
überhaupt  nicht  abhängig  zu  machen,  sondern  eine  dem
Vertreter  gegenüber  abgegebene  Genehmigungserklärung