128  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

auch  dem  Dritten  gegenüber  wirken  zu  lassen  und  diese
Erklärung  an  eine  besondere  Form  nicht  zu  binden.“

Aus  dieser  Begründung  ist  zu  entnehmen,  daß  die
Erklärung  des  Contrahenten,  dessen  Rechte  das  nichtige
Geschäft,  wenn  es  giltig  wäre,  entgegenstehen  würde,
dem  Dritten  gegenüber  genügt,  wenn  sie  den  Willen  erkennen
  läßt,  daß  es  so  gelten  solle,  als  wenn  es  von
vorneherein  rechtsbeständig  gewesen  wäre.

Von  dieser  Praxis  abzugehen,  war  keine  Veranlassung
  gegeben,  da  sie  die  voraufgeführten  Gesetzesstellen
für  sich  hat.

Die  Revisionsbegründung,  daß  die  Bestätigung  eines
nichtigen  Rechtsgeschäftes  immer  nur  als  Abschluß  eines
neuen  Rechtsgeschäftes  wirke,  kann  daher  als  gerechtfertigt
  nicht  erachtet  werden.

Ist  es  aber  richtig,  daß  die  Bestätigung  eines  nichtigen
  Rechtsgeschäftes  nicht  als  Abschluß  eines  neuen
Rechtsgeschäftes  in  Betracht  kommen  kann,  so  bedarf  sie,
um  wirksam  zu  sein,  nicht  der  Einhaltung  einer  besonderen
  Form,  es  genügt  die  Erklärung  des  Berechtigten,
daß  das  Rechtsgeschäft  gelten  soll.

Die  Bestätigung  enthält  implicite  einen  Verzicht
auf  einen  persönlichen  Anspruch,  nämlich  auf  die  Anfechtung
  des  nichtigen  Rechtsgeschäftes,  hier  des  Kaufvertrages
  vom  30.  Oktober  1880.  In  dieser  Eigenschaft
wird  sie  nicht  vom  Art.  14  des  Not.-Ges.  noch  von  irgend
  einer  die  Form  betreffenden  Vorschrift  beherrscht.
Sammlg.  v.  Entscheid.  des  Obersten  Landesgerichts  Bd.  XI
S.  189.  —  Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  X  S.  258.
Urth.  vom  10.  Februar  1890  Reg.-Nr.  116/89.

Redakleur:  Dr.  Inlins  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enlie  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.