Samstag  den  26.  April  1890.  55.  Jahrgang.  #55  9.

Dr.  J.  M.  Seuffert'a6

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyhalt:  Wtsthelungn  aus  der  Rechilprechung  des  Kal.  Bayer.  Oberdesgerichts
  München  in  Strassachen:  Verlzelstveosgesehbuch;  Forst-Lusere
  Strasgeseszbuch.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Volizeistrafgesetzbuch.

Art.  102  Abs.  2  Z.  1.  Begriff  der  „Bauarbeit".
  Nach  dieser  Gesetzesbestimmung  wird  bestraft,
wer  an  einer  öffentlichen  Straße  einer  Stadt  oder  eines
Dorfes  ohne  oberpolizeiliche  Erlaubniß  an  bestehenden
Gebäuden,  Gebäudevorsprüngen,  Freitreppen  oder  Mauern,
insoweit  diese  der  festgesetzten  Baulinie  nicht  entsprechen,
eine  zur  Verstärkung  oder  Wiederherstellung  derselben
dienende  Bauarbeit  unternimmt.  Diese  Bestimmung  ist
dem  Art.  181  des  PStGB.  vom  Jahre  1861  entnommen,
und  es  hat,  wie  die  Verhandlungen  der  Gesetzgebungsausschüsse
  der  beiden  Kammern  des  Landtags  vom  Jahre
1871/72  —  und  zwar  der  Kammer  der  Abgeordneten  in
Bd.  II  S.  39,  216  und  der  Kammer  der  Reichsräthe  in
Abth.  II  S.  8  —  entnehmen  lassen,  hiebei  der  Begriff:
„Gebäude“  nur  eine  nähere  Erläuterung  durch  die  Beifügung
  der  Worte:  „Gebäudevorsprünge,  Freitreppen
und  Mauern"  gefunden.  Die  Motive  zu  dem  vorerwähnten
  Art.  181  bemerken  nur  kurz,  daß  sich  derselbe  an  die
bestehende  Gesetzgebung  anschließe,  während  der  Referent

Neue  Folge.  Band  XIXXV.