130  Entscheidungen  des  OLG.  München.

des  Gesetzgebungsausschusses  der  Kammer  der  Abgeordneten
  zur  Begründung  seines  Abänderungsvorschlages,
welcher  eine  ausführliche  Regelung  dieser  Materie  bezweckte,
  hervorhob,  daß  die  hier  in  Frage  kommende  Bestimmung
  die  unbefugte  Wiederherstellung  eines  bestehenden
  Gebäudes  betreffe,  welches  in  seinem  dermaligen  Bestande
  der  festgesetzten  Baulinie  nicht  entspreche  und  nach
eingetretener  Baufälligkeit  im  Falle  der  Wiederherstellung
in  die  Baulinie  eingerückt  werden  müsse,  weshalb  der
Eigenthümer  eines  solchen  Gebäudes  verpflichtet  sei,  dasselbe
  seinem  natürlichen  Verfalle  zu  überlassen  und  daher
  auch  keine  Reparatur,  welche  die  Stelle  eines  Neubaues
  ersetze,  vornehmen  und  keine  Bauarbeit,  welche  den
Bestand  des  alignementswidrigen  Gebäudetheiles  verstärke,
ausführen  dürfe  (Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
  von  1859/61  Beil.  Bd.  VI  S.  113  und  244  ff.).
Der  Begriff  eines  Gebäudes,  einer  Maner  und  einer
Bauarbeit  im  Sinne  des  Art.  102  des  PStGB.  ist  aber
im  weitesten  Sinne  zu  nehmen,  und  es  stellt  sich  daher
auch  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  Handlung  als
eine  Bauarbeit  dar.  Denn  dieser  hat  dadurch,  daß  er
die  zusammengebundenen  Ernteleitern  an  die  beiden  Enden
der  seinen  Hofraum  gegen  die  Ortsstraße  abschließenden,
zum  Theile  eingestürzten  Mauer  anlehnte  und  an  deren
Innenseite,  um  das  Umfallen  zu  verhüten,  Steine  und
Dielen  lose  auf  dem  Boden  aufeinanderlegte,  eine  bleibende
  bauliche  Vorrichtung  getroffen,  durch  welche  er  die
beiden  getrennten  Mauertheile  wieder  verband  und  damit
  den  Zusammenhang  der  Mauer,  welcher  durch  die
Lücke  unterbrochen  worden  war,  wiederherstellte.  Das
angefochtene  Urtheil  führt  an,  daß  diese  Vorrichtung  den
Zweck  hatte,  die  Bewohner  des  gegen  die  Ortsstraße  abfallenden
  Anwesens  für  die  Zeit,  während  welcher  die
übrigen  Theile  der  Mauer  noch  stehen,  vor  Gefahr  zu
schützen.  —  Hienach  sollte  also  durch  dieselbe  bestimmungsgemäß
  der  fehlende  Theil  der  Mauer,  welche  die  Eigen-