Entscheidungen  des  OLG.  München.  134

schaft  einer  Schutzmauer  hat,  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen
  ersetzt  werden.  —  Dieser  Zweck  konnte  auch
mit  dem  ungefähr  80  Centimeter  hohen,  durch  Stricke  mit
einander  verbundenen,  von  einem  Ende  der  unterbrochenen
  Mauer  bis  zum  anderen  reichenden,  mithin  die  ganze,
6  Meter  breite  Lücke  verdeckenden  Leitern,  welche  auch
von  Innen  gegen  Umfallen  geschützt  waren,  erreicht  werden,
  und  es  hat  sohin  der  Angeklagte  eine  Bauarbeit
vorgenommen,  welche  zur  Wiederherstellung  dieser  Schutzmauer
  diente.

In  dem  angefochtenen  Urtheile  wird  zwar  angeführt,
die  Handlung  des  Angeklagten  falle  nicht  unter  den
Art.  102  des  PStGB.,  weil  die  Leitern  weder  im  Boden
  noch  sonstwo  befestigt  seien,  und  die  Vorrichtung
keinen  dauernden  Bestand  gehabt  habe,  da  sie  nach  der
Absicht  des  Angeklagten  nicht  als  ständiger  Abschluß
seines  Anwesens,  sondern  blos  als  vorübergehend  angebrachter
  Schutz  gegen  Unglücksfälle  habe  dienen  sollen.
Allein  dem  gegenüber  ist  zu  bemerken,  daß  die  Leitern,
auch  wenn  sie  nicht  an  der  Mauer  oder  an  dem  Boden
befestigt  waren,  doch  im  Stande  gewesen  sind,  als  Schutzmauer
  zu  dienen  und  auch  wirklich  hiezu  dienten,  da
sonst  der  Angeklagte  sicherlich  eine  andere  Vorrichtung
getroffen  hätte,  daß  ferner  das  berufungsgerichtliche  Urtheil
  selbst  hervorhebt,  die  Vorinstanz  habe  den  Zweck,
die  Bewohner  des  Anwesens  für  die  Zeit,  in  welcher  die
übrigen  Theile  der  Mauer  noch  stehen  würden,  vor  Gefahr
  zu  schützen,  dieselbe  sonach,  da  nicht  zu  bemessen  ist,
wie  lange  diese  Mauertheile  noch  stehen  werden,  keineswegs
  einen  nur  vorübergehenden,  den  Charakter  des
Provisorischen  an  sich  tragenden  Zweck  hat.  —  Ebenso
gleichgiltig  ist  es,  daß,  wie  die  Strafkammer  hervorhebt,
durch  die  Vorrichtung  der  noch  stehende  Mauerrest  nicht
verstärkt  und  nicht  vor  dem  natürlichen  Ruine  bewahrt
werde,  da  das  Strafbare  der  Handlung  des  Angeklagten
nicht  in  der  Verstärkung  der  Mauer,  sondern  darin  liegt,