132  Entscheidungen  des  OLG.  München.

daß  derselbe  durch  seine  Bauarbeit  die  an  die  Orts=  und
Distriktsstraße  grenzende  Mauer,  welche,  weil  sie  der  festgesetzten
  Baulinie  nicht  entsprach,  dem  natürlichen  Verfalle
  überlassen  bleiben  mußte,  ohne  oberpolizeiliche  Erlaubniß
  in  der  voraufgeführten  Weise  wieder  herstellte.
Dabei  ist  es  belanglos,  daß  der  Angeklagte  dies  that,  um
die  Bewohner  des  Anwesens  vor  Gefahr  zu  schützen,  und
daß  er  nach  §  367  Nr.  12  des  StGB.  verpflichtet  war,
die  Lücke  an  seiner  Mauer  zu  verdecken;  denn  abgesehen
davon,  daß  derselbe  jedenfalls  verpflichtet  gewesen  wäre,
vor  der  Vornahme  der  Bauarbeit  die  oberpolizeiliche  Erlaubniß
  zu  erwirken,  so  hatte  er  einer  Bestrafung  aus
§  367  Nr.  12  des  StGB.  vorbeugen  können,  wenn  er
die  Mauer,  welche  durch  den  theilweisen  Einsturz  ruinös
geworden  war  und  daher  ihren  Zweck  nicht  mehr  erfüllen
  konnte,  gänzlich  beseitigt  und  auf  der  festgesetzten
Baulinie  eine  neue  Schutzmauer  errichtet  hätte.
Ebendeshalb  kann  sich  der  Angeklagte  mit  Erfolg
auch  nicht  auf  die  Strafauss  gsgründe  der  88  52
und  54  des  StGB.  berufen,  weil  er  die  Handlung  nicht
in  Folge  einer  unwiderstehlichen  Gewalt  oder  eines  unverschuldeten,
  auf  andere  Weise  nicht  zu  beseitigenden
Nothstandes  begangen  hat.  Urtheil  vom  1.  August  1889.

Art.  73  Abs.  2.  Der  hier  gebrauchte  Ausdruck:
  „Wohnungsräume“  bezieht  sich  auch  auf:
„Arbeitsräume  und  Werkstätten“.  Der  Art.  73
Abs.  2  des  jetzt  geltenden  Polizeistrafgesetzbuches  enthält
die  gleiche  Bestimmung  wie  der  Art.  130  Abs.  2  des
PStGB.  von  1861,  und  dieser  Artikel  führte  die  Ueberschrift:
  „Uebertretung  gesundheitspolizeilicher  Vorschriften
in  Bezug  auf  Gebäude“,  während  jener  nach  dem  Systeme
  des  jetzt  geltenden  PStGB.  keine  Ueberschrift  mehr
führt.  Nur  zu  Ziffer  3  des  Art.  154  des  Entwurfs
des  PStGB.  von  1861,  welcher  dem  Art.  130  dieses
Gesetzbuchs  entsprach,  bemerken  die  Motive,  daß  die  Noth-