Entscheidungen  des  OLG.  München.  133

wendigkeit  polizeilicher  Anordnungen  über  das  Beziehen
neuhergestellter  Wohnungen  und  Wohnungsräume  längst
anerkannt  sei,  und  bei  den  hierüber  zu  erlassenden  Anordnungen
  die  Verschiedenartigkeit  der  Verhältnisse  zwischen
  den  Städten  und  dem  platten  Lande,  sowie  größeren
  und  kleineren  Städten  genau  zu  berücksichtigen  sei,
weshalb  von  der  Aufnahme  detaillirter  Vorschriften  in
dem  Entwurfe  Umgang  genommen  und  auf  Ergänzungsvorschriften
  verwiesen  werde  (Verhandlungen  der  Kammer
der  Abgeordn.  von  1859/61  Beil.  Bd.  II  S.  78  und  110).
Hienach  muß  bei  Erlassung  der  hier  in  Frage  kommenden
  gesundheitspolizeilichen  Anordnungen  von  Seite  der
treffenden  Polizeibehörden  auf  die  eigenthümlichen  Verhältnisse
  ihres  Verwaltungsbezirkes  Bedacht  genommen
und  die  zur  Erreichung  des  Zweckes  erforderlichen  Einzelnbezw.
  Ergänzungsvorschriften  diesen  Verhältnissen  angepaßt
  werden.  —  Dieses  ist  aber  nicht  möglich,  wenn  das
Gesetz  den  Rahmen,  innerhalb  dessen  die  Anordnungen
zu  treffen  sind,  allzu  enge  gefaßt  hätte,  da  dann  auf  die
in  den  Motiven  hervorgehobenen  Verschiedenartigkeiten
nicht  die  entsprechende  Rücksicht  genommen  werden  könnte.
—  Deshalb  kann  dem  vom  Gesetze  gewählten  Ausdrucke:
„Wohnungsräume“  nicht  der  ihm  von  den  Vorinstanzen
gegebene  enge  Begriff  zukommen,  derselbe  ist  vielmehr,
um  die  Erreichung  des  vorbezeichneten  Zweckes  zu  ermöglichen,
  in  einem  weiteren  Sinne  aufzufassen,  und  es
kann  daher  nicht  als  der  Absicht  des  Gesetzes  widersprechend
  angesehen  werden,  wenn  unter  diesen  Wohnungsräumen
  auch  andere  als  zum  Wohnen  im  engeren  Sinne
dienende  Räumlichkeiten  eines  Gebäudes,  also  auch  von
den  Wohnungen  abgesonderte  Arbeitsräume  begriffen,
und  daher  die  von  den  Polizeibehörden  in  Berücksichtigung
der  Verhältnisse  des  einschlägigen  Verwaltungsbezirkes
auf  Grund  des  Art.  73  Abs.  2  des  PStGB.  erlassenen
Einzel=  und  Ergänzungsvorschriften  auf  diese  Räume
ausgedehnt  werden.