134  Entscheldungen  des  OLG.  München.

Hiefür  spricht  auch,  daß  der  Art.  130  des  PStGB.
nach  seiner  Ueberschrift  von  den  gesundheitspolizeilichen
Vorschriften  in  Bezug  auf  Gebäude  handelte,  daher  auf
alle  Räume  eines  Gebäudes  sich  bezog  und  alle  Personen,
welche  sich  in  demselben  aufhalten,  vor  gesundheitsschädlicher
  Beschaffenheit  dieser  Räume  zu  schützen  beabsichtigte,
  und  hieran  das  PStGB.  von  1871  nichts  ändern
wollte.

Gegen  die  Auffassung  der  Vorinstanzen  spricht  aber
noch  ein  weiterer  Umstand.  —  Wie  bereits  oben  angeführt
  wurde,  ist  der  hier  in  Betracht  kommende  Theil
des  Art.  154  des  Entwurfs  des  früheren  PStGB.  dahin
  begründet  worden,  daß  die  Nothwendigkeit  polizeilicher
  Anordnungen  über  das  Beziehen  neuhergestellter
Wohnungen  und  Wohnungsräume  längst  anerkannt  sei,
und  von  dem  Referenten  des  Gesetzg  s
der  Kammer  der  Abgeordneten  wurde  hiezu  bemerkt,  daß
die  Erlassung  der  nöthigen  Vorschriften  über  die  in  dem
Art.  154  behandelten  Gegenstände,  soweit  nicht  die  allgemeinen
  Bauordnungen  hierüber  Maß  gäben,  sich  in
die  Sphärec  der  Ortspolizei  eigne,  wie  denn  das,  was
sich  in  dieser  Beziehung  Brauchbares  vorfinde,  auch  nur
in  Lokalstatuten,  z.  B.  im  Würzburger-,  Münchener-,
Augsburger-Stadtbaurecht  vorkomme,  und  bezüglich  der
Ziff.  3  auch  für  München  nur  eine  lokalpolizeiliche  Anordnung
  bestehe  (Verhandlg.  der  Kammer  der  Abgeord.
von  1859/61  Beil.  Bd.  II  S.  235).  Hieraus  geht  hervor,
  daß  durch  die  Vorschrift  des  Art.  154  des  Entwurfs
des  PSt  GB.  von  1861  nicht  etwas  vollständig  Neues
geschaffen  werden  sollte,  sondern  bei  der  durch  dieses  Gesetzbuch
  bezweckten  Codifizirung  des  damals  geltenden
Polizeistrafrechtes  die  bis  dahin  bestandenen  einschlägigen
polizeilichen  Bestimmungen  in  Berücksichtigung  gezogen
wurden.  —  Nun  enthält  in  dieser  Hinsicht  schon  eine  für
die  Stadt  München  erlassene  allerhöchste  Verordnung  vom
1.  Juli  1807  die  Bestimmung,  daß  in  Zukunft  ein  jedes