Entscheldungen  des  OLG.  München.  135

neuerbaute  Haus  nach  der  Vollendung  sogleich  von  einer
Deputation  der  Baukommission  mit  Zuziehung  eines  Medizinalrathes
  untersucht  und  dabei  durch  gemeinschaftliche
Berathung  nach  den  vorhandenen  Umständen  die  Zeit
bestimmt  werden  solle,  in  welcher  dasselbe  ohne  Nachtheil
für  die  Gesundheit  der  Bewohner  bezogen  werden  könne
(Döllinger,  Verord  lung  Bd.  XVI  Th.  H.
S.  1150).  Ferner  ist  in  der  durch  eine  Entschließung
der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,
vom  6.  Mai  1853  veranlaßten  B  chung  der  k.  Polizeidirektion
  und  der  Baukommission  derk.  Haupt-  und  Residenzstadt
  München  vom  10.  dess.  Mts.  bestimmt,  daß,  wenn
ein  Neubau  vollendet  und  zum  Beziehen  und  Bewohnen  hergestellt
  ist,  der  Bauunternehmer  bei  der  städtischen  Baukommission
  Anzeige  zu  machen  und  um  die  Ertheilung
des  Bewohnungskonsenses  nachzusuchen  hat,  worauf  die
Polizeidirektion  den  Neubau  durch  den  betreffenden  Polizeiarzt
  untersuchen  lassen  wird,  ob  das  Mauerwerk  insbesondere
  der  zum  Aufenthalte  der  Menschen  bestimmten
Wohnungsräume,  Zimmer,  Kammern,  Gewölbe  u.  s.  w.
gehbrig  ausgetrocknet  ist,  und  diese  in  einem  der  Gesundheit
  unschädlichen  Zustande  sich  befinden,  daß  ferner,
wenn  in  dieser  Beziehung  alles  den  sanitätspolizeilichen
Rücksichten  entsprechend  befunden  wird,  die  Polizeidirektion
  den  Bewohnungskonsens,  dahin  gehend,  daß  der
Neubau  in  allen  seinen  Theilen  (oder  mit  Ausnahme  der
speziell  zu  bezeichnenden  Wohnungen  oder  Theile  derselben)
  bezogen  und  bewohnt  werden  dürfe,  und  daß  ohne
ertheilten  Bewohnungskonsens  weder  eine  Wohnung,  noch
ein  Zimmer,  noch  ein  Laden  oder  Gewölbe  in  einem
Neubaue  —  und  zwar  gleichviel  ob  dieser  im  Hauptoder
  Nebengebäude  ist  —  bezogen  oder  bewohnt  werden
darf  (Döllinger,  Verord.-Samml.Bd.XXXI  S.  431).
Hienach  bezieht  sich  aber  die  in  diesen  Anordnungen
verfügte  sanitätspolizeiliche  Besichtigung  der  Neubauten
und  die  von  dem  Ergebnisse  derselben  abhängige  Er-