136  Entscheldungen  des  OLc.  München.

theilung  des  Wohnungskonsenses  auf  alle  Theile  des  Neubaues,
  also  auch  auf  die  von  den  Wohnungen  getrennten
Arbeits=  und  Geschäftsräume,  welche  den  darin  Beschäftigten
  für  die  Dauer  der  ihnen  daselbst  obliegenden  Verrichtungen
  zum  Aufenthalte  dienen.  —  In  diesem  Sinne
ist  auch  die  von  dem  k.  Ministerium  des  Innern  vom
6.  August  1846  an  sämmtliche  Regierungen,  Kammern
des  Innern,  ergangene  Entschließung  (Döllinger,
Verord.-Samml.  Bd.  XXXI  S.  430)  aufzufassen,  wonach
  jedes  neue  ärarialische,  wie  jedes  neu  aufgeführte
Gebäude  einer  Gemeinde-Stiftung  oder  dieser  gleichgeachteten
  Körperschaft  u.  drgl.  jedesmal,  bevor  es  dem  Wohnungsgebrauche
  übergeben  wird,  auch  einer  von  dem  einschlägigen
  Gerichtsarzte  vorzunehmenden  sorgfältigen  Untersuchung
  unterstellt  werden  soll,  um  dadurch  Gewißheit
zu  erhalten,  daß  ein  solch  fragliches  neues  Gebäude  ohne
Nachtheil  für  die  Gesundheit  der  es  zu  bewohnen  Habenden
  bezogen  und  bewohnt  werden  kann,  und  wonach
im  Falle  der  Verneinung  dieser  Frage  das  Beziehen
eines  derlei  neuen  Gebäudes  bis  zu  dem  Zeitpunkte  seiner
gehörigen  Trockenheit  und  Unschädlichkeit  für  die  Gesundheit
  der  künftigen  Bewohner  derselben  ausgesetzt  zu  bleiben
  hat.  —  Denn  wenn  auch  in  dieser  Entschließung  nur
von  den  Bewohnern  der  Gebäude  und  dem  Wohnungsgebrauche
  die  Rede  ist,  so  geht  doch  aus  deren  Ueberschrift:
  „Die  Benützung  neuer  öffentlicher  Gebäude
betreffend“",  und  daraus,  daß  von  sehr  vielen  der  hier
in  Frage  stehenden  Gebäude  nur  der  kleinste  Theil  von
Menschen  bewohnt  wird,  der  weitaus  größere  Theil  aber
zu  Arbeits=  und  Geschäftsräumen  für  die  darin  Beschäftigten
  zu  dienen  hat,  hervor,  daß  unter  denjenigen,  welche
nach  der  Entschließung  die  neuen  Gebäude  zu  bewohnen
haben,  auch  die  ebenerwähnten  Beschäftigten  begriffen
sind,  und  daher  unter  dem  Wohnen  auch  der  Aufenthalt
dieser  Personen  in  den  für  ihre  Beschäftigung  bestimmten
Räumen  des  Gebäudes  zu  verstehen  ist.