Entscheldungen  des  OLG.  München.  137

Diese  Auffassung  findet  auch  in  dem  Inhalte  des
§  96  der  erst  nach  Einführung  der  Polizeistrafgesetzbücher
von  1861  und  1871  erlassenen  allerhöchsten  Verordnung
vom  3.  April  1879,  die  Bauordnung  für  die  Hauptund
  Residenzstadt  München  betr.,  und  in  den  88  104—106
der  Vollzugsvorschriften  hiezu  ihre  Bestätigung.

Allerdings  unterscheidet  die  allgemeine  Bauordnung
vom  19.  September  1881  an  verschiedenen  Stellen  zwischen
  Wohnungs=  und  Arbeitsräumen;  dieses  ist  jedoch
für  die  Beurtheilung  der  vorwürfigen  Frage  belanglos,
da  an  keiner  dieser  Stellen  von  dem  Beziehen  solcher
neuhergestellter  Räume  die  Rede  ist,  während  der  §  93
dieser  Bauordnung,  welcher  allein  hievon  handelt,  lediglich
  den  Wortlaut  des  Art.  73  Abs.  2  des  PStGB.
wiedergibt,  und  dadurch  zum  Ausdrucke  bringt,  daß  die
Auslegung  dieser  Gesetzesbestimmung  den  treffenden  Polizeibehörden
  und  Gerichten  überlassen  bleibt.

Nach  der  Entstehungsgeschichte  des  ebengenannten
Art.  73  Abs.  2  ist  demnach  der  in  demselben  enthaltene
Ausdruck:  „Wohnungsräume“  nicht  so  enge,  als  wie  die
Vorinstanzen  annehmen,  aufzufassen,  und  es  sind  daher
hierunter  jedenfalls  auch  die  in  einem  wohnbaren  Gebäude
  neuhergestellten,  selbständigen  Arbeitsräume  zu
verstehen.  —  Dem  steht  auch  der  Sprachgebrauch  nicht
entgegen,  auf  welchen  sich  die  vorinstanzielen  Urtheile  zur
Begründung  ihrer  Ansicht  vorzugsweise  berufen.  Denn
der  Begriff  „Wohnung“  setzt  keine  Mehrheit  von  Räumen
  voraus,  eine  Wohnung  kann  vielmehr  begrifflich
auch  nur  aus  einer  einzigen  Räumlichkeit  bestehen,  und
es  hätte  daher  der  Gesetzgeber  keinen  Grund  gehabt,
neben  dem  Ausdrucke:  „Wohnungen“  auch  noch  den  hienach
  gleichbedeutenden  Ausdruck:  „Wohnungsräume"“  zu
gebrauchen,  wenn  er  unter  dem  letzteren  nicht  etwas
Anderes,  nämlich  auch  solche  Räumlichkeiten  eines  Wohngebäudes
  verstanden  hätte,  welche  nicht  Wohnungen  im
engeren  Sinne  sind,  sondern  dem  Menschen  nur  zum