138  Entscheldungen  des  OLG.  München.

Aufenthalte  behufs  Verrichtung  von  Arbeiten  dienen.  In
dem  erstinstanzielen  Urtheile  wird  zwar  hervorgehoben,
daß  dieser  Auffassung  der  Umstand  entgegenstehe,  daß
der  Art.  73  Abs.  2  des  PStGB.  von  dem  „Beziehen“
neuhergestellter  Wohnungen  oder  Wohnungsräumen  spreche,
hierunter  aber  die  förmliche  Niederlassung  in  einem  Gebäude
  oder  Gebäudetheile  unter  Mitnehmen  des  Hausrathes
  und  der  beweglichen  Habe  zum  Zwecke  des  dauernden
  und  nicht  blos  vorübergehenden  Bleibens,  zum  Zwecke
des  Bewohnens  mit  der  Familie  verstanden  werde,  was
bei  Arbeitsräumen,  Werkstätten  u.  dgl.,  welche  ausschließlich
  zur  Arbeitszeit  und  zum  Zwecke  der  Arbeit  in  industriellen
  und  gewerblichen  Betrieben  benützt  würden,
nicht  zutreffe.  Allein  hiegegen  ist  zu  bemerken,  daß  auch
von  dem  Beziehen  von  Arbeitsräumen  gesprochen  wird,
wenn  dieses  in  dem  Verbringen  der  zur  Verrichtung  der
treffenden  Arbeit  nothwendiger  Werkzeuge  und  sonstiger
Gegenstände  in  die  Räumlichkeiten  und  in  dem  sodann
mit  der  Absicht  und  dem  Zwecke  des  Verbleibens  behufs
Verrichtung  der  obliegenden  Arbeit  während  der  üblichen
Arbeitszeit  bethätigten  Verweilen  in  denselben  besteht.
Gegen  die  Ansicht  der  Vorinstanzen  spricht  aber  auch
der  Zweck  des  Gesetzes.  Wie  aus  der  oben  näher  dargelegten
  Entstehungsgeschichte  des  mehrerwähnten  Art.  73
Abs.  2  hervorgeht,  bezieht  sich  derselbe  auf  alle  neuhergestellte
  Räume  eines  Gebäudes  und  beabsichtigt,  alle
Menschen,  welche  sich  in  demselben  aufhalten,  vor  der
gesundheitsschädlichen  Beschaffenheit  dieser  Räume  zu
schützen.  Diese  Absicht  würde  aber  nicht  erreicht  werden,
wenn  die  ebenbezeichnete  Gesetzesbestimmung  so  einengend
ausgelegt  wird,  wie  es  von  Seiten  der  Vorinstanzen
geschehen  ist.  —  Denn  wenn  auch  das  Bewohnen  von
neuhergestellten  und  noch  nicht  ausgetrockneten  Räumlichkeiten
  eines  Gebäudes,  also  der  ständige  Aufenthalt,
namentlich  das  Schlafen  in  denselben  als  besonders  schädlich
  sich  darstellt,  so  ist,  was  die  Vorinstanzen  selbst  zu-