Enischeidungen  des  OLG.  München.  139

geben,  doch  auch  der  Aufenthalt  in  anderen  neuhergestellten
  Räumen  eines  solchen  Gebändes  gesundheitsschädlich,
insbesondere  wenn  dieselben,  wie  es  namentlich  in  größeren
  Städten  der  Fall  ist,  einer  großen  Anzahl  von
Arbeitern  zu  einem  mehr  oder  minder  lange,  manchmal
sogar  die  ganze  Nacht  oder  doch  einen  größeren  Theil
derselben  hindurch  dauernden  Aufenthalte  dienen,  und
es  müssen  daher,  da  nicht  anzunehmen  ist,  daß  die  durch
den  Art.  73  Abs.  2  getroffene  Schutzmaßregel  nicht  auch
den  Personen,  welche  die  Gebäuderäume  nur  in  der  ebenangeführten
  Weise  zum  Aufenthalte  benützen,  zu  Theil
werden  soll,  unter  den  im  Gesetze  erwähnten  Wohnungsräumen
  auch  die  Arbeitsräume  inbegriffen  sein.

Von  dem  Erstrichter  wird  zwar  hervorgehoben,  daß
durch  diese  Auslegung  die  Vorschrift  des  Art.  73  Abs.  2
auch  auf  das  Gebiet  der  Gewerbepolizei  ausgedehnt
werde,  während  das  PStGB.  von  1861  durch  die  Art.  128
und  129  den  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  in
Bezug  auf  das  Gewerbewesen  Genüge  zu  leisten  gesucht
habe,  was  auch  daraus  hervorgehe,  daß  diese  beiden
Artikel,  nicht  aber  auch  der  Art.  130  in  das  die  sämmtlichen
  Gesetzesbestimmungen  gewerbepolizeilicher  Natur
zusammenfassende  zwölfte  Hauptstück  des  PStGB.  von
1871  aufgenommen  worden  seien.  —  Allein  abgesehen
davon,  daß  unter  den  obenerwähnten  Arbeitsräumen  nicht
blos  die  für  den  Fabrik=  und  Gewerbebetrieb,  sondern
auch  die  zu  verschiedenen  anderen  Beschäftigungen  bestimmten
  und  dienenden  Baulichkeiten  begriffen  sind,  so
bezweckte  der  Art.  128  des  früheren  PStGB.  den  Schutz
gegen  Gefahren  und  Nachtheile,  welche  aus  der  Art  und
Weise  des  Arbeitsbetriebes  in  Fabriken  und  Gewerben
für  die  Gesundheit  der  darin  Beschäftigten  entspringen,
und  der  Art.  129  war  gegen  die  Gesundheitsgefährdungen
  und  sonstigen  erheblichen  Benachtheiligungen  und
Belästigungen  der  Bewohner  von  Städten  und  Ortschaften
  durch  schädliche  oder  belästigende  Ausdünstungen,