140  Entscheldungen  des  OLG.  München.

durch  Lärmen,  Rauch  u.  drgl.  in  Fabriken  und  Werkstätten
gerichtet  (Verhandlg.  der  Kammer  der  Abgeord.  von  1859/61
Beil.  Bd.  II  S.  110).  —  Es  handelte  sich  sonach  hier
um  den  Schutz  gegen  Gesundl  ährdungen,  welche
dem  Fabrik=  und  Gewerbebetriebe  allein  eigenthümlich
sind,  und,  was  für  die  Beurtheilung  der  vorwürfigen
Frage  besonders  von  Bedeutung  ist,  um  die  Beschützung
der  Arbeiter  gegen  die  Gefahren,  welche  aus  der  Art
und  Weise  des  Arbeitsbetriebes  in  Fabriken  und  Gewerben
  entspringen.  —  Dagegen  enthalten  der  Art.  130
des  früheren  PStGB.  und  also  auch  der  Art.  73  des
jetzt  geltenden  PStGB.  allgemeine  gesundheitspolizeiliche
Vorschriften  in  Bezug  auf  Gebäude  ohne  Rücksicht  darauf,
von  wem  und  auf  welche  Weise  die  einzelnen  Räume
dieser  Gebäude  benützt  werden.  —  Diese  Vorschriften  beziehen
  sich  daher  auch  auf  die  in  solchen  Räumen
beschäftigten  gewerblichen  Arbeiter,  denen  der  Schutz
gegen  die  Schädlichkeit  von  neuhergestellten  Gebäuden  in
demselben  Maße  wie  allen  anderen  diese  Räume  bewohnenden
  oder  benützenden  Menschen  zu  Theil  werden  muß,
und  insoferne  stellten  sich  die  Art.  128  und  129  als  besondere
  gewerbspolizeiliche  Bestimmungen  dar,  denen  gegenüber
  der  Art.  130  eine  allgemeine  gesundheitspolizeiliche
  Vorschrift  enthielt,  weshalb  auch  keine  Veranlassung
bestand,  in  demselben  den  gewerblichen  und  Fabrikbetrieb
und  die  Arbeitslokalitäten  für  denselben  besonders  zu  erwähnen.


Ebendeshalb  kann  auch  die  Annahme  des  Erstrichters,
  daß  die  ausdehnende  Auslegung,  welche  der  Art.  73
Abs.  2  des  PStGB.  durch  den  fraglichen  Ortspolizeibeschluß
  des  Stadtmagistrats  N.  gefunden  habe,  in  den
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  keine  Rechtfertigung
finde  und  daher  im  Hinblicke  auf  Art.  156  Ziff.  2  des
PStGB.,  wenigstens  soweit  sie  in  der  Form  einer  ortspolizeilichen
  Vorschrift  erfolgt  sei,  als  ein  Eingriff  in
das  Gebiet  des  Gewerbewesens  sich  darstelle,  nicht  als