Entscheldungen  des  OLG.  München.  141

richtig  anerkannt  werden,  besonders  da,  wie  aus  §  1
Abs.  1  der  GO.  hervorgeht  und  in  den  Motiven  hiezu
ausdrücklich  bestätigt  ist,  die  Gewerbebetreibenden  auch
die  allgemein  polizeilichen  (bau-,  feuer-,  gesundheitspolizeilichen
  u.  drgl.)  Vorschriften,  welche  für  Alle  gelten,
mögen  sie  Gewerbe  betreiben  oder  nicht,  zu  beobachten
haben  (Stenogr  Berichte  der  Verhandl.  des  Reichstags
des  Nordd.  Bundes  von  1868  Bd.  II  S.  127,  von  1869
Bd.  III  S.  110  und  117).

Wenn  aber  hienach  dem  Ausdrucke:  „Wohnungsräume“
  in  Art.  73  Abs.  2  des  PStGB.  nicht  der  enge
Begriff  zukommt,  welchen  ihm  die  Vorinstanzen  gegeben
haben,  hierunter  vielmehr  auch  die  nicht  zu  dem  eigentlichen
  Wohnen  bestimmten  und  dienenden,  von  den  Wohnungen
  getrennten  Arbeitsräume  in  einem  wohnbaren
Gebäude  oder  einem  dazu  gehörigen  Theile  desselben  begriffen
  werden  können,  so  können  auf  Grund  dieser  Gesetzesbestimmung,
  mithin  ohne  daß  es  einer  analogen  Anwendung
  derselben  bedarf,  auch  ortspolizeiliche  Vorschriften
  über  das  Beziehen  solcher  Arbeitsräume  getroffen,
und  hiebei  dieses  von  einer  polizeilichen  Bewilligung  abhängig
  gemacht,  sowie  die  Zuwiderhandlung  hiegegen  mit
Strafe  bedroht  werden,  und  es  entbehrt  daher  auch  die
von  dem  Stadtmagistrate  N.  erlassene  ortspolizeiliche
Vorschrift,  soweit  sie  sich  auf  derartige  Arbeitsräume  erstreckt,
  der  gesetzlichen  Grundlage  nicht.  Urtheil  vom
23.  Dezember  1889.

Forstgesetz.

Art.  92  Z.  1.  Das  Betreten  künstlicher
Ansaaten  und  Pflanzungen  mit  Pferden  oder
anderem  Vieh  ist  auch  den  Forstberechtigten
untersagt.  Nach  der  allegirten  Gesetzesbestimmung
wird  das  Betreten  künstlicher  Ansaaten  oder  Pflanzungen
unter  sechs  Jahren  mit  Pferden  oder  anderem  Vieh  neben
dem  Ersatze  des  etwa  verursachten  Schadens  mit  einer