142  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Geldstrafe  von  neunzig  Pfennig  bis  neun  Mark  bestraft,
und  da  der  Angeklagte  seine  Rinderheerde  durch  die  erst
kurz  vorher  angelegten  Fichtenpflanzungen  des  N.  durchtreiben
  und  somit  diese  Fichtenpflanzungen  von  seiner
Rinderheerde  betreten  ließ,  so  ist  die  Strafbestimmung
des  Art.  92  Ziff.  1  ohne  Rechtsirrthum  gegen  ihn  zur
Anwendung  gebracht  worden.

In  der  Revision  wird  zwar  geltend  gemacht,  es
werde  im  Art.  92  Ziff.  1  ein  „unbefugtes“  Betreten  der
künstlichen  Ansaaten  oder  Pflanzungen  vorausgesetzt.
Allein  der  Wortlaut  und  der  Zweck  dieser  Gesetzesstelle
in  Verbindung  mit  Art.  23  und  Art.  49  Abs.  2  des
Forstgesetzes  schließen  eine  solche  Annahme  aus.  Wenn
im  Art.  92  Ziff.  1  bestimmt  wird,  daß  „das  unbefugte
  Betreten  künstlicher  Ansaaten  oder  Pflanzungen
unter  sechs  Jahren  und  besonders  das  Betreten  derselben
  mit  Pferden  oder  anderem  Vieh“  zu  bestrafen  sei,
so  folgt  aus  der  Weglassung  des  Wortes  „unbefugt“  bei
dem  Verbote  des  Betretens  mit  Pferden  oder  anderem
Vieh,  daß  zwar  das  Betreten  der  treffenden  Ansaaten
oder  Pflanzungen  durch  Menschen,  welche  hiezu  befugt
sind,  nicht  strafbar,  das  Betreten  mit  Pferden  oder  anderem
  Vieh  dagegen  unbedingt  verboten,  und  folglich
auch  demjenigen  gegenüber  mit  Strafe  bedroht  ist,  welchem
  an  sich  eine  Berechtigung,  den  treffenden  fremden
Grund  und  Boden  mit  Pferden  oder  anderem  Vieh  zu
betreten,  zusteht.  Dasselbe  folgt  aus  dem  Zwecke  der
im  Art.  92  enthaltenen,  auf  den  Schutz  und  das  Gedeihen
der  jungen  Pflanzungen  abzielenden  forstpolizeilichen  Bestimmung.
  Urtheil  vom  2.  Jannar  1890.

Strafgesetbuch.
§  303  mit  §  17  der  K.  Verordnung  vom
5.  Oktober  1863,  polizeiliche  Vorschriften  über
Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden  betr.
Die  Tödtung  eines  aufsichtslos  umherstrei-