Entscheidungen  des  OLG.  München.  143

fenden  Hundes  durch  den  Jagdberechtigten
oder  seinen  Jagdaufseher  verstößt  nur  dann
nicht  gegen  das  objektive  Recht,  wenn  Tödtung
  und  aufsichtsloses  Umherstreifen  im  Jagdreviere
  zeitlich  zusammenfallen.  Des  Vergehens
der  mit  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bedrohten  Sachbeschädigung
  macht  sich  gemäß  §  303  des  StGB.  derjenige
schuldig,  welcher  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde
Sache  beschädigt  oder  zerstört.

Die  gemäß  Art.  159  des  PStGB.  vom  Jahre  1871
in  Kraft  bestehende  königliche  Verordnung  vom  5.  Oktober
  1863,  polizeiliche  Vorschriften  über  Ausübung  und
Behandlung  der  Jagden  betr.,  bestimmt  in  §  17:

„In  den  Jagdrevieren  aufsichtslos  umherstreifende

Hunde  dürfen  von  dem  Jagausübungsberechtigten

oder  dem  von  ihm  aufgestellten  Jagdaufseher  getödtet

werden“
und  bezielt  damit,  wie  schon  mehrfach  oberstrichterlich
ausgesprochen  wurde,  den  Schutz  der  Jagd  gegen  fremde
Hunde,  weil  das  aufsichtslose  Umherstreifen  eines  Hundes
im  Jagdbezirke  eine  Störung  und  Beunruhigung  des
Wildes  und  damit  eine  Benachtheiligung  der  Jagd  bewirken
  kann.  -

Diesem  ihrem  Zwecke  nach  und  da  die  Erlaubniß
des  Tödtens  nur  bezüglich  aufsichtslos  umherstreifender
Hunde  gestattet  ist,  erachtet  die  königliche  Verordnung
die  Selbsthilfe  für  berechtigt  in  jenem  Augenblicke,  in
welchem  aufsichtslos  umherstreifende  Hunde  das  Wild
im  fremden  Jagdbezirke  wirklich  stören  und  beunruhigen
und  damit  die  Jagd  benachtheiligen,  nicht  aber  in  einem
Zeitpunkte,  in  welchem  die  Störung  und  Beunruhigung
des  Wildes  längst  abgeschlossen  ist,  und  die  etwaige  Benachtheiligung
  der  Jagd  schon  in  der  Vergangenheit  liegt.

Die  Tödtung  eines  aufsichtslos  umher  streifenden
fremden  Hundes  durch  den  Jagdausübungsberechtigten