144  Entscheidungen  des  OLG.  München.

oder  den  von  ihm  aufgestellten  Jagdaufseher  verstößt
demnach  nur  dann  nicht  gegen  das  objektive  Recht,  wenn
Tödtung  und  aufsichtsloses  Umherstreifen  im  Jagdreviere
zeitlich  zusammenfallen.

Unter  einer  solchen  Voraussetzung  hat  der  Angeklagte
  die  beiden  Hunde  nicht  getödtet,  er  hat  dies  vielmehr
  erst  gethan,  nachdem  sie  eine  halbe  oder  dreiviertel
Stunden  vorher  in  seinem  Jagdreviere  aufsichtslos  umhergestreift
  waren,  nachdem  die  Möglichkeit  der  Beunruhigung
  des  Wildes  also  längst  beseitigt,  damit  aber
ihm  die  Berechtigung  der  Selbsthilfe  auf  Grund  der
k.  Verordnung  vom  5.  Oktober  1863  bereits  entzogen  war.

Die  Annahme  der  Strafkammer,  der  Angeklagte
habe  die  Tödtung  der  fraglichen,  durch  Zufall  in  seinen
Gewahrsam  gekommenen  Hunde  widerrechtlich,  nur  im
Ausflusse  eines  Rachegefühles,  vorgenommen,  ist  sonach
nicht  rechtsirrig.

Hiebei  kommt  es  darauf  gar  nicht  an,  daß  diejenigen,
  welche  nach  der  Feststellung  die  Hunde  eingefangen
und  dem  Angeklagten  zugeführt  hatten,  nämlich  dessen
Feldarbeiter,  mit  Rücksicht  auf  die  oben  erwähnte  Ausnahmsbestimmung
  zum  Vorgehen  gegen  aufsichtslos  umherstreifende
  Hunde,  welches  Vorgehen  nur  dem  Jagdausübungsberechtigten
  oder  dem  von  diesem  aufgestellten
Jagdaufseher  zusteht,  überhaupt  nicht  berechtigt  waren.
Es  würde  demnach  an  der  Sache  auch  nichts  ändern,
wenn  die  Behauptung  in  der  Revisionsausführung,  die
Feldarbeiter  des  Angeklagten  haben  in  Folge  Auftragsertheilung
  desselben  die  Hunde  eingefangen,  nicht  durch
die  unangreifbare  thatsächliche  Feststellung,  dieselben  seien
von  ihm  zur  Jagdaussicht  nicht  bestellt  gewesen,  beseitigt
wäre.  Urtheil  vom  2.  Januar  1890.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  Mülnchen.
Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.