Samstag  den  10.  Mai  1890.  55.  Jahrgang.  M  10.

Dr.  J.  K.  Seuffert'’=Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhaltt  Härsen.  är#l#tliche  Alteste  über  lahrtaife:  lweere  ptroerlrhungen  1  n
Hauptverhandlung  verlesen  ni  —  Mllitheil  W  aus
r*.  Rechtsprechung  des  Kgl.  Bayer.  —  bandesgerichis  la  München:

  Eivilprozebordnung.

Dürfen  ärztliche  Atteste  über  fahrlässige  schwere
Körperderletzungen  in  der  Hauptverhandlung  verlesen
  werden?

Wenn  wir  Umschau  halten,  wie  sich  Theorie  und
Praxis  zu  der  in  der  Ueberschrift  formulirten  Frage
stellen,  so  werden  wir  zunächst  der  seltsamen  Thatsache
gewahr,  daß  sich  die  bedeutendsten  Kommentatoren  der
deutschen  Strafprozeßordnung  ebenso  entschieden  für  Bejahung,
  wie  die  des  Strafgesetzbuchs  für  Verneinung
unserer  Frage  aussprechen.

Lassen  wir  den  Prozessualisten,  die  ja  die  Sache  zunächst
  angeht,  den  Vortrittl!

Löwe  bemerkt  in  n.  3  b  zu  §  255  seines  Kommentars
  zur  RSt  PO.  (5.  Auflage):  „Da  die  Schwere  der
Verletzung  nur  im  Falle  der  Vorsätzlichkeit  ein  Thatbestandsmerkmal
  bildet,  so  ist  bei  fahrlässigen  Körperverletzungen
  (§  230  des  StGB.)  die  Verlesung  niemals
ausgeschlossen."“

Ohne  jede  Motivirung  gibt  der  gleichen  Anschauung
Ausdruck  der  Kommentar  von  Bomhard  und  Koller
(Nördlingen  1879)  in  n.  4  zu  §  255:  „hieher  (nämlich
zu  den  nicht  schweren  Körperverletzungen)  gehören  die
Fälle  der  §§  223,  223  a  des  RSt  GB.,  ferner  die  fahrlässigen
  Körperverletzungen  (§  230).“

Neue  Folge.  Band  XXXV.