146  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

Aehnlich  M.  Stenglein  (die  St  PO.  für  das
deutsche  Reich,  Nördlingen  1885,  n.  3  zu  §  255):  „erztliche
  Atteste  über  Körperverletzungen,  die  nicht  zu  den
schweren  gehören,  sind  alle,  welche  Fälle  der  §8  223,
223  a  und  230  des  RStGB.  betreffen."

Ebenso  E.  S.  Puchelt  (die  St  PO.  für  das  deutsche
Reich  1881  S.  417):  „Das  Gleiche  (nämlich  Zulässigkeit
  der  Verlesung  ärztlicher  Zeugnisse)  gilt  von  den
fahrlässigen  Körperverletzungen  (5  230  des  RStGB.)“
und  A.  Keller  (die  St  PO.  für  das  deutsche  Reich  1878
n.  3  zu  §  255):  „selbstverständlich  gehören  auch  die  fahrlässigen
  Körperverletzungen  des  §  230  des  RStGB.  hiehier").


Dalcke  (die  deutsche  StPO.  und  das  GVG.  Berlin
1878  v.  3  zu  §  255)  und  G.  Thilo  (die  St  PO.  für
das  deutsche  Reich,  Berlin  1878  n.  4  zu  §  255)  erwähnen
  nur  die  vorsätzlichen  (leichten  und  gefährlichen),  nicht
die  fahrlässigen  Körperverletzungen.

Gar  keine  Bemerkung  über  die  Körperverletzungen,
welche  „nicht  zu  den  schweren  gehören"“,  findet  sich  bei
C.  A.  Voitus  (Kommentar  zur  St  PO.,  Berlin  1877)
und  Schwarze  (Kommentar  zur  deutschen  St  P.,
Leipzig  1871).

Offenbar  ungenügend  ist  die  Erläuterung  des  Ausdrucks
  „schwere  Körperverletzungen“  in  Dochows  Text--ausgabe
  der  St  PO.  (Berlin  bei  Guttentag  1879  n.  1
zu  §  255)  durch  die  Worte:  „d.  h.  alle  nicht  nach  §  224
des  StGB.  strafbaren“",  da  ja  auch  die  §§  225  und  226
des  StGB.  zweifellos  Fälle  von  schweren  Körperverletzungen
  enthalten.

Alle  die  bisher  erwähnten  Autoren,  soweit  sie  bei
der  Besprechung  des  §  255  der  St  PO.  überhaupt  der

*)  In  gleichem  Sinn  ist  wohl  auch  Geyer,  Lehrbuch  des
gemelnen  deutschen  Strafprozeßrechts,  Leipzig  1880  S.  685,  zu
verstehen.