Verlesung  ärztlicher  Atteste.  147

fahrlässigen  Körperverletzungen  gedenken,  machen  innerhalb
  derselben  keinen  Unterschied  nach  der  Schwere  des
eingetretenen  Erfolgs,  sondern  erklären  alle  fahrlässigen
Körperverletzungen  für  „nicht  schwere“  im  Sinne  des
§  255  der  St  PO.  und  gestatten  daher  die  Verlesung
ärztlicher  Atteste  über  solche  Verletzungen  unbedingt.

Entgegengesetzt  äußern  sich  die  zwei  bedeutendsten
Kommentatoren  des  Strafgesetzbuchs.

Oppenhoff  sagt  in  n.  2  zu  §  230  seines  Kommentars
  (11.  Ausgabe,  Berlin  1888):  „Der  Gegensatz  zwischen
  schweren  und  leichten,  bez.  nicht  schweren  Körperverletzungen
  kommt  hier  nur  bei  der  Strafzumessung,
sonst  nicht  in  Betracht,  anders  bei  ..  .  8  255  der
RöSt  PO.“

Die  gleiche  Ansicht  vertritt  Olshausen  (Kommentar
  zum  St  GB.  2.  Aufl.,  Berlin  1886  n.  1,  III  zu  §  230):
„Ob  die  verursachte  „Körperverletzung“  ihrem  Resultat
nach  eine  „schwere“  im  Sinne  des  §  224  oder  im  Gegensatz
  dazu  eine  „leichte“  ist,  wird  im  §  230  nicht  unterschieden.
  Dennoch  aber  kennt  das  StGB.  den  Begriff
einer  „leichten“  und  somit  auch  einer  „schweren“  fahrlässigen
  Körperverletzung,  weshalb  er  auch  für  die  Vorschrift
  der  StPO.  8  255  1  Beachtung  finden  muß“).

Die  Kommentare  von  O.  F.  Schwarze  (Kommentar
  zum  StGB.  für  das  deutsche  Reich  3.  Aufl.  1873
zu  §  230)  und  H.  Blum  (das  Strafgesetzbuch  für  den
norddeutschen  Bund  1871  v.  3  zu  §  233)  sprechen  wohl

*)  S.  auch  n.  2  a.  E.  zu  Abschn.  17  und  v.  1,  II  zu  8  224
a.  a.  O.:  „ist  sonach  der  Ausdruck  „schwere  fahrlässige“  Körperverletzung
  techulsch,  so  folgt  daraus,  daß  der  Ansdruck  „schwere“
Körperverlezungen  schlechthin  je  nach  Lage  der  Sache  nicht  ausschlieblich
  vorsätzliche,  sondern  unter  Umständen  sowohl  vorsätzliche
  wle  fahrlässige  Körperverlehzungen  bezeichnet,  so  z.  B.  in  der
St  P-O.  §  255  Abs.  I.“  Noch  ausführlicher  in  der  1.  Auflage  v.  7

zu  §  230.
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