148  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

von  „culposen“  bez.  „fahrlässigen"  schweren  Körperverletzungen,
  nehmen  aber  keine  Stellung  zu  §  255  der
St  PO.

Durch  ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  ist  unsere
Frage,  soviel  uns  bekannt,  noch  nicht  entschieden  worden.
Das  (auch  in  Goltdammers  Archiv  für  Strafrecht
1880  S.  143  wiedergegebene)  Urtheil  des  Reichsgerichts
vom  5.  Februar  1880  (Entsch.  I  188,  Rechtsp.  I  320)
befaßt  sich  lediglich  mit  der  Frage,  ob  die  gefährlichen
Körperverletzungen  des  §  223  a  des  StGB.  als  schwere
im  Sinne  des  §  255  der  St  PO.  zu  erachten  seien  und
kommt  auf  Grund  der  Fassung  des  §  227  des  StGB.
und  der  Entstehungsgeschichte  des  §  255  der  St  PO.  (auf
die  wir  unten  zurückkommen  werden)  zu  dem  unanfechtbaren
Resultat,  daß  dieß  nicht  der  Fall  ist,  daß  die  „gefährlichen“
„Körperverletzungen  vielmehr  lediglich  eine  schwerere  Qualifikation
  der  „leichten“  des  §  223  darstellen.  Wenn  es
in  den  Entscheidungsgründen  heißt:  „unter  schweren  Körperverletzungen
  im  Sinne  des  §  255  der  St  PO.  können
nur  die  in  §  224  ff.  des  StGB.  vorgesehenen  Körperverletzungen
  verstanden  werden“,  so  ist  damit  die  Frage,
wie  es  denn  bei  fahrlässigen  schweren  Körperverletzungen
mit  der  Verlesung  solcher  Zeugnisse  zu  halten  sei,  selbstverständlich
  in  keiner  Weise  entschieden.

Eine  eingehende  Prüfung  unserer  Frage  an  der
Hand  des  Wortlauts,  der  Entstehungsgeschichte,
des  Prinzips  und  der  Tendenz  der  in  Frage  kommenden
  Gesetzesstellen  führt  unserer  Ansicht  nach  zu  dem
unanfechtbaren  Ergebniß,  daß  Oppenhoff  und  Olshausen
  gegen  die  herrschende  Meinung  der  Prozessualisten
  Recht  zu  geben  ist.

1.  §  255  der  St  PO.  gestattet  die  Verlesung  ärztlicher
  Atteste  über  Körperverletzungen,  welche  „nicht  zu  den
schweren  gehören"“.  Wir  werden  also  zur  Entscheidung
der  Frage,  ob  ein  solches  Zeugniß  verlesen  werden  darf,
auf  das  materielle  Strafrecht  verwiesen.