Verlesung  ärztlicher  Atteste.  149

Nun  findet  sich  zwar  nirgends  im  Strafgesetzbuch
eine  Definition  der  „schweren  Körperverletzung“,  trotzdem
aber  wird  dieser  Ausdruck  zweifellos  als  technischer  gebraucht.
  Nachdem  nämlich  in  §  223  und  §  223  a  von
den  leichten  und  gefährlichen  Körperverletzungen  gehandelt
  worden  ist,  scheidet  §  224  eine  Kategorie  von  vorsätzlichen
  Körperverletzungen  mit  besonders  schweren  Folgen
  als  höher  strafbar  aus')  und  im  §  227,  wo  dann
die  Bezeichnung  „schwere  Körperverletzung“  auftritt,  wird
zur  Erklärung  derselben  ausdrücklich  auf  §  224  verwiesen.
  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  auch
für  die  übrigen  Stellen  des  St  GB.,  in  denen  der  Ausdruck
  „schwere  Körperverletzung“  wiederkehrt  (§  229  I,
239  II,  251,  315  II,  321  II  und  340  II),  die  Erklärung
desselben  aus  §  224  entnommen  werden  muß;  das  Gleiche
gilt  natürlich  von  §  221  Abs.  3,  wo  die  Worte  „schwere
Körperverletzung“  von  der  Reichstagskommission  an  Stelle
der  im  Regierungsentwurf  vorgeschlagenen  „erheblichen
Nachtheil  für  die  Gesundheit“  eingesetzt  wurden,  obwohl
sie  ihre  Erklärung  erst  aus  der  späteren  Bestimmung  des
§  224  finden  **)  (vgl.  Olshausen,  v.  11  zu  §  221)
und  von  §  12  III  des  Reichsges.  betr.  den  Verkehr  mit
Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen
  vom  14.  Mai  1879.

Das  Argument,  das  von  der  herrschenden  Ansicht
hieraus  entnommen  wird  und  das  ihr  bei  flüchtiger  Betrachtung
  den  Sieg  zu  verbürgen  scheint,  ist  folgendes:
Eine  schwere  fahrlässige  Körperverletzung  erwähnt  das
Strafgesetzbuch  nirgends;  der  Erfolg,  den  die  Körperverletzung
  hervorgerufen  hat,  wird  zur  Differenzirung

*)  S.  Berners  treffende  Kritik  dieser  unpassenden  Anordnung
  in  Goltdammers  Archiv  Bd.  XVII  S.  737.

**)  Das  preußische  SiGB  von  1851  bezeichnete  in  §  183
nur  den  Tod,  nicht  die  Körperverletzung  der  ausgesetzten  Person
als  Strafschärfungsgrund.