150  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

der  Strafbarkeit  nur  bei  der  vorsätzlichen  (§  224),  nicht
bei  der  fahrlässigen  (§  230)  Körperverletzung  verwendet;
da  nun  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,  dürfen  auch  wir
keine  ihm  fremde  Unterscheidung  künstlich  schaffen.

Bei  genauerer  Betrachtung  freilich  stellt  sich  die  Unstichhaltigkeit
  dieser  Schlußfolgerung  mit  aller  Evidenz
heraus.

Richtig  ist  allerdings,  daß  das  Gesetz  bei  der  Strafandrohung
  gegenüber  der  fahrlässigen  Körperverletzung
die  Schwere  des  eingetretenen  Erfolgs  nicht  besonders
hervorhebt,  daraus  folgt  aber  lediglich,  daß  nach  Ansicht
des  Gesetzgebers  auch  die  schwerste  durch  Fahrlässigkeit  hervorgerufene
  Körperverletzung  innerhalb  des  Strafrahmens
des  §  230  (Geldstrafe  bis  zu  900  Mk.  oder  Gefängniß  bis  zu
2,  eventuell  3  Jahren)  ihre  ausreichende  Sühne  finden  kann.
Zur  Aufstellung  eines  besonderen  Strafrahmens  für  die
fahrlässige  Körperverletzung  mit  einer  der  im  §  224  erwähnten
  Folgen  lag  für  den  Gesetzgeber  um  so  weniger
Veranlassung  vor,  als  ja  bei  dem  denkbar  schwersten  Erfolg
  einer  fahrlässigen  Körperverletzung,  nämlich  beim
Eintritt  des  Todes  des  Verletzten,  der  Strafrahmen  der
fahrlässigen  Körperverletzung  sich  nur  um  weniges  erweitert,
  da  der  in  diesem  Fall  zur  Anwendung  kommende
§5  222  als  Maximalstrafe  der  fahrlässigen  Tödtung  dreibez.
  fünfjähriges  Gefängniß  androht  ?),  während  bei  der
vorsätzlichen  Körperverletzung  der  wenn  auch  ganz  ohne
Schuld  des  Thäters  eingetretene  Tod  des  Verletzten  eine
ganz  exorbitante  Steigerung  der  Strafe  (§  226)  gegenüber
  der  nur  von  einer  der  im  §  224  erwähnten  Folgen
begleiteten  Körperverletzung  herbeiführt.  Ganz  ähnlich
(und  wohl  aus  den  gleichen  Gründen)  verfährt  übrigens
der  Gesetzgeber  auch  bei  der  Aufstellung  der  Strafsanktion
  für  Gefährdung  von  Eisenbahnanlagen  rc.  und  für

*)  Vgl.  auch  §8  309,  314,  316,  326  des  StGB.  und  §  14
des  Nahrungmittelgesetzes.