Verlesung  ärztlicher  Atteste.  151

Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Wasserleitungen  rc.,
auch  hier  ist  sowohl  bei  der  vorsätzlichen  als  bei  der  fahrlässigen
  Begehung  der  hiedurch  bewirkte  Tod  eines  Menschen
  Strafschärfungsgrund,  die  schwere  Körperverletzung
aber  nur  bei  dem  vorsätzlichen  Verbrechen  (s.  88  315  II
und  316,  §§  321  II  und  326  des  StEB.)“).  Dafür,  daß
das  Gesetz  eine  schwere  fahrlässige  Körperverletzung  überhaupt
  nicht  kenne  und  den  Unterschied  im  Erfolg  bei  der
fahrlässigen  Körperverletzung  nirgends,  insbesondere  nicht
an  anderer  Stelle  verwerthe,  folgt  aus  §  230  des  StGB.
nicht  das  Mindeste.

Es  ist  aber  auch  das  einzige  Argument,  das  wir
als  Stütze  der  herrschenden  Lehre  antrafen,  nämlich
Loewes  Behauptung,  daß  die  Schwere  der  Verletzung
nur  im  Fall  der  Vorsätzlichkeit  ein  Thatbestandsmerkmal
bilde,  durchaus  unrichtig.

In  der  Mehrzahl  der  Fälle,  in  denen  die  schwere
Körperverletzung  erwähnt  wird,  handelt  es  sich  zwar  um
vorsätzliche  Verbrechen,  keineswegs  jedoch  um  vorsätzliche
  Körperverletzungen,  von  letzteren  sprechen
vielmehr  nur  §  224,  8  229  II  (Körperverletzung  mittels
Gift)  und  §  340  II  (Körperverletzung  durch  einen  Beamten),
  während  die  88  221  III,  239  II,  251,  315  L,
321  II  des  StGB.  und  §  12  III  des  Nahrungsmittelsgesetzes
  zwar  vorsätzliche  Aussetzung,  Einsperrung,  Beraubung,
  Gefährdung  von  Eisenbahnanlagen,  Zerstörung
von  Wasserleitungen,  Herstellung  gesundheitsschädlicher
Nahrungsmittel  zum  Gegenstand  haben,  die  eine  so  gewaltige
  Erhöhung  der  Strafe  herbeiführende  Körperverletzung
  jedoch  nicht  nur  nicht  vorsätzlich,  sondern  nicht
einmal  durch  Fahrlässigkeit  bewirkt  zu  sein  braucht,  viel-»)

  Ebenso  verfuhr  das  preußische  StGB.  von  1851  bei  Bestimmung
  der  Strase  für  vorsätzliche  bez.  fahrlässige  Transportgefährdung
  (88  294  und  295).