152  Berlesung  ärztlicher  Atteste.

mehr  selbst  im  Fall  ihres  rein  zufälligen  Eintretens  ihre
straferhöhende  Wirkung  äußert  ).

Schon  daraus  folgt,  daß  die  schwere  Körperverletzung
des  Strafgesetzbuchs  keineswegs  immer  eine  (von  einer
der  im  §  224  hervorgehobenen  Folgen  begleitete)  vorsätzliche
  Körperverletzung  ist.

Sollten  aber  die  citirten  Worte  Loewes  allenfalls
nur  sagen  wollen,  daß  die  Schwere  des  Erfolgs  nur  bei
vorsätzlichen  Verbrechen  (nicht  lediglich  bei  vorsätzlichen
Körperverletzungen)  Thatbestandsmerkmal  bilde,  so
werden  sie  auch  in  diesem  beschränkteren  Sinn  direkt
widerlegt  durch  §  227  des  StGB.  Der  erste  Absatz  dieses
Paragraphen)  stellt,  wie  das  Urtheil  des  Reichsgerichts
vom  3.  Januar  1884  (Entsch.  IX,  370)  vollkommen  zutreffend
  ausführt,  eigentlich  nur  eine  präventiv  angedrohte
  Polizeistrafe  auf  für  die  Betheiligung  an  einer
Schlägerei,  in  deren  Verlauf  ein  Mensch  eine  schwere
Körperverletzung  erlitten  hat  oder  getödtet  worden  ist;
darauf,  ob  der  aus  §  227  Beschuldigte  selbst  eine  Körperverletzung
  begangen  hat,  sei  es  vorsätzlich  oder  fahrlässig,
  kommt  gar  nichts  an,  die  Bestrafung  tritt  vielmehr
  „schon“  wegen  der  Theilnahme  an  der  Schlägerei
ein).

*)  Vgl.  Olshausen  n.  4  zu  §  118,  n.  11  zu  8  221,  v.  10
zu  8  239,  nu.  4,  II  zu  8  251,  n.  12  zu  §  315,  v.  9  zu  8  321,  sowie
  Fr.  Meyer  und  C.  Finkelnburg,  Kommentar  zum  Nahrungsmittelgesetz,
  Berlin  1880,  S.  70  n.  22  und  die  daselbst  citirten
  Urtheile.

*#)  Dessen  Urbild  wohl  in  Art.  148  der  Carolina  zu  fuchen
  ist.

»*x)  So  auch  Urtheil  des  Reichsgerichis  vom  15.  Juni  1883
(Entsch.  VIII,  369)  und  Rüdorff,  StGB.  für  das  deutsche  Relch,
3.  Aufl.  herausgeg.  von  Stenglein,  Berlin  1881  n.  5  zu  8227:
„ob  den  Betheiligten  eine  Schuld  (Vorsaß  oder  Fahrlässigkeit)  an
der  Verlehung  oder  dem  Tod  zur  Last  fällt,  ist  unerheblich,  wenn
nur  die  Betheiligung  elne  vorsäßliche  ist"“.