Verlesung  ärztlicher  Atteste.  153

Aber  auch  das  ist  für  die  Anwendbarkeit  des  8  227
Abs.  I  ohne  allen  Belang,  ob  die  schwere  Körperverletzung
dem  Verletzten  von  dem  wirklichen  Thäter  vorsätzlich  oder
auch  nur  fahrlässigerweise  beigebracht  worden  ist.  Es  ist
deshalb  zweifellos  unrichtig,  wenn  Binding  (Handbuch
des  Strafrechts  Bd.  1  S.  590)  eine  Präsumtion  für
vorliegend  erachtet,  dahin  gehend,  daß  das  Vergehen  des
§5  227  „in  kausaler  Beziehung  zu  dem  Erfolg  stehe")
denn  selbst  durch  den  direkten  Nachweis  des  Gegentheils
wird  die  Anwendbarkeit  des  §  227  nicht  ausgeschlossen;
auch  wenn  erwiesenermaßen  der  Verletzte  sich  die  schwere
Verletzung  selbst  bei  seiner  Vertheidigung  oder  rein  zufällig
  beigebracht  hat,  oder  wenn  sie  ihm  ein  bestimmt
ermittelter  Theilnehmer  an  der  Schlägerei  in  Nothwehr,
also  straflos  zugefügt  hat,  wird  jeder  Theilnehmer  an
der  Schlägerei  nach  §  227  bestraft  **).

Daraus  folgt  zu  aller  Evidenz,  daß  mit  dem  Citat
des  §  224  im  §  2271  (und  ebenso  mit  dem  Ausdruck
„schwere  Körperverletzung“  in  den  §8  221,  239  2c.)  nichts
weiter  bezweckt  wurde,  als  die  wiederholte  Aufzählung
der  Folgen,  die  eine  „schwere  Körperverletzung“  darstellen

*)  Ueberzeugend  wird  das  Gegenthell  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  §  195  des  preuß.  StGB.  nachgewlesen  in  Goltdammers
  Archiv  Bd.  X  S.  618  ff.,  insbes.  S.  622;  gegen  diese
Präsumtlon  erklärt  sich  auch  das  Urthell  des  Reichsgerichts  vom
14.  Februar  1884  (Enisch.  XI,  237).

*#  )  Vgl.  Olshausen  n.  6  II  zu  §  227  und  die  daselbsl  Citirten,
  Rüdorff-Stenglein  n.  5  zu  §  227,  Urtheile  des  Reichsgerichis
  vom  11.  Februar  1884  (Entsch.  XI,  237)  und  27.  November
  1880  (Enisch.  III,  236,  insbes.  S.  238:  „in  irgend  einem
Augenblick  einer  solchen  Schlägerel  kann  sich  ein  Betheiligter  sehr
wohl  im  Stande  der  Nothwehr  befinden,  und  ist,  wenn  er  infolge
davon  einen  Anderen  verletzt,  wegen  dieser  Verleyung  straffrei,
deshalb  aber  keineswegs  straffrei  wegen  seiner  Betheiligung  an
der  Schlägerei“).  S.  auch  Geyer.  Grundriß  zu  Vorlesungen
über  gemeines  deutsches  Strafrecht  Bd.  1  S.  83;  Bd.  II  S.  20.