164  Verlesung  ärztlicher  Mtteste.

(Verlust  eines  wichtigen  Gliedes,  des  Sehvermögens  2c.),
durch  den  Hinweis  auf  eine  Gesetzesstelle,  in  welcher  diese
Folgen  erschöpfend  aufgezählt  sind,  zu  vermeiden?);  es
folgt  aber  hieraus  weiter,  daß  das  Gesetz,  gleichwie  es  in
5  227  vom  „Tod“  nicht  von  der  „Tödtung"  eines  Menschen
  spricht,  so  auch  den  Ausdruck  „schwere  Körperverletzung“
  ganz  objektiv,  nicht  als  strafbare
Handlung,  sondern  als  den  Erfolg  einer  solchen,
  mit  völliger  Abstraktion  von  der  Frage
nach  der  subjektiven  Verschuldung  des  die  Verletzung
  Verursachenden  verwendet,  und  daß
einzig  und  allein  in  diesem  Sinn  von  einer
„schweren  Körperverletzung“  im  technischen
Sinn  gesprochen  werden  kann“).

Auch  der  Abs.  2  des  §  227  spricht  für  unsere  Ansicht.
  Zwar  wird  hier  zur  Bestrafung  allerdings  erfordert,
  daß  dem  Angeklagten  eine  Körperverletzung  (die
im  Zusammentreffen  mit  anderen  eine  der  schweren  Folgen
  des  §  224  oder  den  Tod  des  Verletzten  herbeigeführt
hat)  „zur  Last  fällt“,  d.  h.  daß  ihm  vorsätzliches  oder
fahrlässiges  Handeln  nachgewiesen  werden  kann;  aber
auch  das  Letztere  genügt  zweifellos  zur  Anwendung  des
§  227  II.

*)  Die  Bezeichnung  „schwere  Körperverletzung“  dient  nur  redaktionell;
  ebensogut  hälte  man  in  jeder  dieser  Vorschriften  die
einzelnen  in  §  228  (des  preuß.  StGB.)  genannten  Verletzungen
wiederholen  können  (Schwarze,  Studien  zum  Strafgesetzbuch
in  Goltdammers  Archlv  Bd.  XIX  S.  656).

»*)  Gerade  umgekehrt  behauptet  Binding  (die  Normen  und
ihre  Uebertretung  Bd.  II  S.  523),  daß  „die  schwere  Körperverlebung
  im  techulschen  Sinn  eine  Art  der  vorfähllchen  Körperverletzung“
  sel.

s  )  S.  Olshausen,  nu.  17  zu  §227  und  die  dort  Citlrten.

(Fortsetzung  folgt).