Oberstrichterliche  Entscheidungen.  166

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Baher.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Eivilprozebordnung.

Bestimmung  der  Höhe  des  Interesses  nach
§*  260  der  CPO.  Die  Beklagte  bestreitet  nicht,  daß
sie  kontraktlich  verpflichtet  sei,  die  der  Klägerin  verkauften
  Anwesenstheile  von  der  auf  solchem  eingetragenen
Hypothek  eines  jährlichen  Anschlages  von  20  fl.  für  das
dem  Michael  und  Adolf  J.  zustehende  Wohnungsrecht
zu  befreien  und  daß  sie  weiter  schuldig  sei,  der  Klägerin
an  Stelle  der  ihr  —  Beklagten  —  unmöglichen  Vertragserfüllung
  ein  Geldäquivalent  d.  h.  das  Interesse
zu  prästiren;  es  handelt  sich  daher  nach  dem  jetzigen
Stande  des  Rechtsstreites  blos  mehr  darum,  in  welchem
Betrage  jenes  Interesse  zu  leisten  ist  und  ob  namentlich
von  der  Vorinstanz,  indem  sie  das  Aequivalent  unter
Anwendung  des  §  260  der  CPO.  der  Klägerin  nur  im
Betrage  von  400  Mk.  zuerkannt  hat,  gegen  ein  Gesetz
sich  verfehlt  wurde.

Der  Vertreter  der  Revisionsklägerin  rügt  vor  allem
die  unrichtige  Anwendung  des  cit.  8  260  deswegen,  weil
diese  Gesetzesstelle  zur  Voraussetzung  habe,  daß  unter
den  Parteien  streitig  sei,  ob  ein  Schaden,  ein  Interesse,
entstanden  sei,  während  in  dem  vorliegenden  Fall  ein
desfallsiger  Streit  überhaupt  nicht  bestehe.

Allein  diese  Anschauung  ist  unhaltbar.  Die  Frage,
ob  im  Einzelfalle  von  dem  Gegner  eine  Interesseleistung
verlangt  werden  könne,  ist  nach  den  Bestimmungen  des
einschlägigen  Civilrechts,  nicht  aber  aus  §  260  der  CPO.
zu  beantworten.

Hier  nun,  wo  Beklagte  vertragsmäßig  sich  dahin
  verpflichtet  hat,  zu  erwirken,  daß  die  J.'schen