156  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

Kinder  den  zu  Gunsten  ihres  Wol  srechtsanschlages
erfolgten  Hypothekenbuchseintrag  löschen  lassen,  hat  dieselbe
  zweifellos  die  Leistung  eines  Dritten,  eine  von  den
genannten  Kindern  ausschließlich  vorzunehmende  Rechtshandlung
  zugesichert.

Für  solche  Fälle  gibt  aber  das  bayer.  Landrecht  in
Th  IV  K.  1  817  Nr.  1—3,  dann  Anmerk.  hiezu  Ziff.  1
und  3  Ziel  und  Maß,  wonach  der  Promittent  entweder
das  versprochene  Faktum  selbst  oder  das  Interesse  „soviel
  nämlich  dem  Gegentheil  daran  gelegen  ist“  zu  prästiren
  die  Wahl  hat.

Wenn  nun  solchenfalls  der  Promissar  sein  Interesse
an  Nichterfüllung  der  Obligation  liquidirt,  so  hat  der
Richter  bei  feststehender  Verpflichtung  zur  Interesseleistung
behufs  Ermittlung  der  Höhe  des  Interesses  den  in
§  260  vorgezeichneten  Weg  zu  betreten  und  zwar  gleichviel,
  ob  die  Verbindlichkeit  zur  Leistung  des  Interesses
und  dessen  Höhe  oder  nur  die  letztere  allein  bestritten  ist,
da  nirgends  ein  Grund  ersichtlich  ist,  dem  Richter  die
Betretung  jenes  Weges  zu  verbieten,  wenn  er  bei  zugestandener
  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  Interesses  blos
dessen  Größe  festzustellen  hat,  zumal,  wie  schon  erwähnt,
die  Frage,  ob  Interesseleistung  begehrt  werden  kann,
nicht  aus  prozessualen,  sondern  materielrechtlichen  Grundsätzen
  zu  beantworten  ist,  für  diese  Frage  also  die  Antwort
  ohnehin  nicht  aus  §  260  a.  a.  O.  geschöpft  zu  werden
  vermag.

Der  Anwendung  dieser  Gesetzesstelle  steht  auch  nicht,
wie  klägerischerseits  geltend  gemacht  wird,  hindernd  entgegen,
  daß  die  Beklagte  nicht  bestritten  habe,  daß  die
Wohnungsberechtigten  die  als  Interesse  in  der  Klage
alternativ  neben  der  Naturalerfüllung  geforderte  Summe
von  2400  Mk.  als  Ersatz  für  die  Löschung  des  mehr  beregten
  Hypothekeneintrages  in  Anspruch  nehmen  und  nur
gegen  Bezahlung  dieses  Betrages  zur  Freimachung  des
Anwesens  von  der  Hypothek  bereit  seien;  denn  damit