Oberstrichterliche  Entscheidungen.  157

steht  noch  nicht  fest,  daß  der  Betrag  von  2400  Mk.  mit
dem  Interesse  der  Klägerin  sich  decke.

Bei  dem  hienach  bestehenden  Streite  der  Parteien
über  die  Größe  der  von  der  Beklagten  zu  leistenden
Geldentschädigung  ist  somit  allerdings  der  §  260  anwendbar
  und  hatte  bei  Würdigung  der  Sache  der  Richter
auch  darüber  sich  schlüssig  zu  machen,  ob  der  klägerischerseits
  behauptete  Umstand,  daß  die  Wohnungsberechtigten
blos  gegen  Bezahlung  der  schon  erwähnten  Summe  zur
Hypothekenlöschung  bereit  seien,  für  die  Höhe  der  Interesseleistung
  mit  der  Wirkung  maßgebend  sei,  daß  die
Beklagte  jedenfalls  diesen  Betrag  an  die  Klägerin  zu
zahlen  habe.  Dieß  hat  der  Berufungsrichter  verneint
und  zwar  mit  gutem  Grunde.

Nach  gemeinem  Rechte  wird  unter  Interesse,  welches
eine  Person  der  anderen  zu  leisten  schuldig  ist,  die  Differenz
  zwischen  dem  Vermögen  der  letzteren,  wie  sich  dasselbe
  nach  einem  beschädigenden  Ereignisse  darstellt,  und
dem  Betrage,  zu  welchem  dieses  Vermögen  ohne  die  Dazwischenkunft
  jenes  Ereignisses  sich  belaufen  haben  würde,
verstanden;  eine  derartige  Interesseleistung  hat  gemeinrechtlich
  namentlich  auch  dann  statt,  wenn  die  Erfüllung
einer  Obligation  wegen  eines  vom  Promittenten  zu  vertretenden
  Umstandes  unmöglich  ist  und  besteht  hier  das
Aequivalent  in  demjenigen,  was  der  Gläubiger  im  Falle
der  Erfüllung  der  Obligation  gehabt  hätte,  dagegen  kann
von  einer  unbedingten  Verpflichtung  des  Schuldners,  um
jeden,  auch  den  überspanntesten  Preis  die  vertragsmäßig
übernommene,  nur  durch  die  Thätigkeit  oder  mindestens
Mitwirkung  eines  Dritten  zu  ermöglichende  Leistung  zu
effektuiren,  nicht  die  Sprache  sein  (vgl.  Puchta,  Pand.
§  225;  Windscheid,  Lehrb.  des  Pand.R.  6.  Aufl.  Bd.  II
S.  35;  Mommsen,  Beitr.  z.  Oblig.R.  2.  Abth.
S.  3,  66,  99  u.  113).

Von  diesen  Grundsähen  des  gemeinen  Rechts  über
Schätzung  und  Berechnung  des  Interesses  weicht  auch