168  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

nicht  das  bayer.  Landrecht  an  der  oben  allegirten  Stelle
ab,  denn  die  dort  befindlichen  Worte:  „soviel  nämlich
dem  Gegentheil  daran  gelegen  ist“,  haben  augenscheinlich
nur  den  Sinn,  daß  solchenfalls  der  Promittent  dem  Promissar
  das  Interesse,  das  letzterer  an  der  Erfüllung  der
stipulatio  faciendi  oder  der  factum  alieni  hat,  zu  vergüten
  verbunden  sei,  keineswegs  ist  aber  jener  Passus
dahin  auszulegen,  daß,  wie  Klägerin  behauptet,  der
Gläubiger  ausschließend  über  die  Höhe  seines  Interesses
selbst  zu  entscheiden  habe;  eine  solche  Interpretation
würde  zu  dem  ganz  unannehmbaren  Ergebnisse  führen,
daß  der  Schuldner  selbst  den  exorbitantesten  Ansprüchen
des  Gläubigers  hilflos  gegenüberstehen  und  der  Richter
dazu  gedrängt  sein  würde,  ohne  eigene  Sachwürdigung
demselben  unter  allen  Verhältnissen  stattzugeben;  daß  eine
derartige  Auffassung  sich  auch  nicht  mit  den  Vorschriften
des  oft  citirten  §  260  vertragen  würde,  ist  ohnehin  klar.
Es  hat  vielmehr  auch  im  Gebiete  des  bayer.  Landrechts
der  Gläubiger  das  Interesse,  dessen  Ersatz  er  fordert,  zu
liqguidiren  und  das  Gericht  über  dessen  Höhe  unter  Anwendung
  von  §  260  zu  entscheiden.

Aufgabe  des  Gläubigers,  der  sein  Interesse  ersetzt
verlangt,  ist  es  aber  selbstverständlich,  dem  Richter  diejenigen
  thatsächlichen  Behelfe  vorzuführen  und  dieselben
unter  Umständen  mit  Beweis  zu  vertreten,  welche  zur  Begründung
  der  Höhe  des  geforderten  Interesses  dienen
sollen,  unterläßt  dies  der  Gläubiger  oder  beruht  seine
Berechnung  auf  offenbar  unrichtigen  Grundlagen,  so  kann
sich  der  zur  Interesseforderung  Berechtigte  nicht  beschweren,
  wenn  das  Gericht  in  Anwendung  des  §  260  unter
Würdigung  der  ihm  zu  Gebot  stehenden  aus  den  Verhandlungen
  sich  ergebenden  Umstände  die  Höhe  des  Interesses
  feststellt,  und  es  ist  gegen  eine  derartige  Entscheidung
  eine  Revisionsbeschwerde  blos  insoweit  möglich,
als  aus  der  Urtheilsbegründung  eine  Verletzung  der  über
Ersatz  des  Interesses  maßgebenden  Rechtsgrundsätze  zu