Oberstrichterliche  Entscheidungen.  159

ersehen  ist.  Vgl.  Wilmowski  u.  Levy,  CPO.  5.  Aufl.
S.  402;  Seuffert,  CPO.  4.  Aufl.  S.  337  u.  338.

Vorliegendenfalls  ist  nun  der  Zweitrichter  davon
ausgegangen,  es  könne  die  Klägerin  nur  jenen  Schaden
ersetzt  verlangen,  welcher  derselben  durch  Nichterfüllung
der  der  Beklagten  obliegenden  aus  dem  Versprechen  hervorgegangenen
  Verpflichtung  zugehe,  und  dies  sei  der  Betrag,
  um  welchen  die  von  der  Klägerin  gekauften  Objekte
  bei  dem  Fortbestand  der  auf  denselben  eingetragenen
Hypothek  weniger  werth  seien.

Diese  letztere  Annahme,  wodurch  das  Interesse  der
Klägerin  an  der  unterbliebenen  Vertragserfüllung  mit
der  Differenz  zwischen  dem  Werthe  des  belasteten  und
jenem  des  unbelasteten  Anwesens  identifizirt  und  auf
diese  Werthsdifferenz  eingeschränkt  wird,  gibt  an  sich  allerdings
  zu  erheblichen  Bedenken  Anlaß;  denn  es  wäre  immerhin
  der  Fall  möglich,  daß  die  Klägerin  durch  die  unterbliebene
  Beseitigung  der  für  die  kritische  Wohnungsberechtigung
  eingetragenen  Hypothek  noch  anderweitige
Vermögensnachtheile  erlitten  hat  und  ihr  namentlich  auch
ein  Gewinn  entgangen  ist,  den  sie  bei  rechtzeitiger  Löschungserwirkung
  hätte  machen  können;  allein  die  Klägerin
  kann  sich  darüber,  daß  in  gegenwärtiger  Sache
nicht  auch  noch  andere  thatsächliche  Verhältnisse  bei  Feststellung
  der  Größe  ihres  Interesses  vom  Richter  berücksichtigt
  worden  sind,  um  deswillen  nicht  beschweren,  weil
es,  wie  schon  angedeutet,  ihre  Aufgabe  gewesen  wäre,  bei
den  Verhandlungen  der  Instanzgerichte  die  bezüglichen
thatsächlichen  Anhaltspunkte  anzuführen,  die  Klägerin
sich  jedoch  darauf  beschränkt  hat,  die  Summe  von  2400  Mk.
als  ihr  Interesse  mit  der  obenbezeichneten  völlig  unhaltbaren
  Begründung  zu  begehren.

Von  der  Klagspartei  wird  in  der  Revisionsausführung
  ferner  betont,  für  sie  habe  das  Wohnungsrecht
überhaupt  gar  keinen  Werth,  weil  die  Klägerin  nicht
wohnungsberechtigt  sei,  es  genire  sie  vielmehr  der  Hypo-