160  Oberstrichterliche  Enischeidungen.

thekeneintrag  und  zwar  in  höherem  Grade,  als  der  Werth
des  Wohnungsrechtes  betrage;  sie  verlange  nur  die  Löschung
  der  Hypothek  und  es  wolle  die  Klägerin  weder
400  Mk.  noch  2400  Mk.  Darauf  ist  jedoch  zu  begegnen,
daß,  wenn  selbst  der  objektive  Werth  des  Wohnungsrechtes
  das  Interesse  der  Klägerin  nicht  deckt,  wie  schon
bemerkt,  die  Unterlassung  der  Berücksichtigung  eines
weiter  gehenden  Interesses  auf  den  Mangel  entsprechender
  Begründung  seitens  der  Klägerin  zurückzuführen  ist,
ferner,  daß,  wenn  die  von  der  Beklagten  zu  machende
Naturalleistung  nicht  ermöglicht  werden  kann,  dies  seinen
Grund  darin  hat,  daß  die  Klägerin  in  dem  Kaufvertrage
mit  der  Beklagten  sich  die  Leistung  Dritter  außerhalb
des  Obligationsverbandes  stehender  Personen  hat  versprechen
  lassen  und  in  solchen  Fällen  schon  von  Anfang
an  mit  der  unter  Umständen  eintretenden  Unmöglichkeit
der  Erfüllung  der  Obligation  durch  den  Promittenten
zu  rechnen  ist,  der  Promissar  also  bisweilen  in  die  Lage
kommen  wird,  mit  der  Interesseleistung  an  Stelle  der
Naturalerfüllung  sich  begnügen  zu  müssen;  so  empfindlich
dies  nun  auch  für  den  Gläubiger  sein  mag,  so  kann  doch
selbstredend  diese  Beschwerniß  keinen  Grund  abgeben,
das  Interesse  des  Gläubigers  in  einer  das  Maß  des
Zulässigen  übersteigenden  Größe  zuzusprechen.

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