162  Verlesung  ärztlicher  Atteste.

oder  Gewerbspflicht  begangen  worden  ist.  Es  wäre
geradezu  unbegreiflich,  warum  der  Gesetzgeber  diese
Wendung  gewählt  und  nicht  einfach  „sowie  der  durch
Fahrlässigkeit  verursachten  Körperverletzungen“  gesagt
hätte,  wenn  es  wirklich  schwere  fahrlässige  Körperverletzungen
  nicht  geben  würde.  Der  Sinn  ist  klar  und
deutlich:  während  von  den  vorsätzlichen  Körperverletzungen
nur  die  ohne  schwere  Folgen  Antragsdelikte  sein  sollen,
soll  bei  den  fahrlässigen  Körperverletzungen  für  die  Frage
des  Antragserfordernisses  die  Unterscheidung  nach  dem
Erfolg  nicht  Platz  greifen.  Deutlicher  kann  das  Vorhandensein
  der  Zweitheilung  der  fahrlässigen  Körperverletzungen
in  leichte  und  schwere  (die  für  §  232  allerdings  nicht
verwerthet  wird)  gar  nicht  ausgedrückt  werden.

Endlich  kommt  noch  §  233  des  StGB.  in  Betracht,
der  dem  Richter  gestattet,  für  beide  Angeschuldigte  oder
für  einen  derselben  eine  der  Art  oder  dem  Maße  nach
mildere  Strafe  oder  Straflosigkeit  eintreten  zu  lassen,
„wenn  leichte  Körperverletzungen  mit  solchen,  Beleidigungen
  mit  solchen  oder  letztere  mit  ersteren  auf  der
Stelle  erwidert  werden“.

Daß  hier  unter  „leichten  Körperverletzungen“  nicht
lediglich  die  leichten  vorsätzlichen  des  §  223  zu  verstehen
sind,  nimmt  die  gemeine  Meinung  mit  Recht  an  (s.  Olshausen,
  v.  1  III  zu  §  233  und  v.  1  II  zu  §  224)  ),
außerdem  hätte  ja  auch  die  Abweichung  von  dem  Wortlaut
  des  §  232  (der  von  „leichten  vorsätzlichen“  Körperverletzungen
  spricht)  gar  keinen  Sinn.

Sollen  nun  aber  alle  fahrlässigen  Körperverletzungen*)
  „leichte“  sein  und  unter  §  233  fallen?  Und

*)  Ebensowenig  besteht  darüber  Streit,  daß  die  gefährlichen
Körperverletzungen  des  §  223  a  nicht  kompensatlonsfähig  sind;
a.  M.  nur  Rubo,  s.  Olshausen  n.  1  II  zu  §  233.

*#)  Es  bedarf  kaum  der  Erwähnung,  daß  nach  dem  Begriff
des  Wortes  „erwidern“  die  fahrlässigen  Körperverletzungen  hier